Niddataler Nachrichten 2019-06

Ausgabe 05/2019 Niddataler Nachrichten Zeitlich befristete Schutzanordnung zumSchutz von Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe im Gemarkungsbereich „Nie- derwiesen“ in der Gemarkung Ilbenstadt. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 5a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 184), erlässt die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde folgende Anordnung: 1. Zum Schutz der frei lebenden, streng geschütz- ten Arten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Was- serralle und Rohrweihe ist das Betreten des Feuchtwiesengebietes „Niederwiesen“ in der Niddaaue südlich der Ortslage Ilbenstadt im östlichen Teil des Renaturierungsgebietes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2019 unter- sagt. 2. Das Betretungsverbot bezieht sich auf die Grundstücke: Gemarkung Ilbenstadt, Flur 7, Flurstück-Nr. 1/10, 2/6, 3/2, 3/3, 3/4, 3/5, 4/2, 4/3, 5, 6, 7, 8, 9, 11/5, 12, 13, 14/1, 15/5 17/9 und Flur 9, Flur- stück-Nr. 2/1 und 32. Die Flächen sind in anhängender Karte schraf- fiert dargestellt. 3. Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind die Wege an den Grenzen des Gebietes. 4. Handlungen im Rahmen der ordnungsgemä- ßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Jagd, soweit hierbei die geschützten Vogelar- ten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe nicht absichtlich beeinträchtigt werden, sind von dem Betretungsverbot aus- genommen, ebenso zwingend erforderliche Maßnahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen. 5. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2009 (BGBl. I S. 2870), im besonderen öf- fentlichen Interesse angeordnet. 6. Zuwiderhandlungen stellen nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrig- keit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Begründung: Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe sind streng geschützte Arten nach der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodi- fizierte Fassung - „Vogelschutzrichtlinie“ - Vogel- schutz-RL) (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7). Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verbo- ten, wild lebenden Tiere der besonders geschütz- ten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier oder Küken) aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist es weiter- gehend verboten, wild lebende Tiere der streng ge- schützten Arten und der europäischen Vogelarten unter anderem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Und nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG ist es zu- dem verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen die für Natur- schutz und Landschaftspflege zuständigen Be- hörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Ein- haltung unter anderem der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes si- cherzustellen. Besondere Maßnahmen zum Schutz frei lebender Tiere und der europäischen Vogelar- ten der besonders und streng geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen können daher in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNat- SchG von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall angeordnet werden und sind nach Ermes- sen auf den zum Schutz notwendigen Zeitraum zu beschränken. Gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 2a Spiegelstrich aa HAGB- NatSchG ist die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wet- teraukreises als untere Naturschutzbehörde die zu- ständige Behörde für den Vollzug des Naturschutz- rechts im Wetteraukreis. Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe brüten im Feuchtwiesengebiet „Nieder- wiesen“ südlich Ilbenstadt und ziehen dort auch ihre Jungen auf. Das Gebiet stellt ein bedeutendes Brutgebiet für diese Arten in Hessen und für den Wetteraukreis dar. Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans und Rohrweihe sind Bodenbrüter, die sehr sensibel auf Störungen durch Spaziergänger, Freizeitsportler oder freilaufende Hunde reagieren. Während der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit können Störungen zur Aufgabe des Reviers oder der Gelege führen. Der Weißstorch hat während der Reviergründung eine hohe Fluchtdis- tanz und kann eine Reviergründung durch Störun- gen abbrechen. Das Feuchtwiesengebiet „Niederwiesen“ hat durch seine Nähe zur Ortslage Ilbenstadt eine hohe Be- deutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spaziergänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden. Während sich die Mehrzahl der Erholungssu- chenden auf den umliegenden befestigten Wegen aufhält und auch ihre Hunde nicht in den Wiesen laufen lässt, sind doch immer wieder freilaufen- de Hunde, Spaziergänger und Jogger mitten im Wiesengebiet zu sehen. In den zurückliegenden Jahren konnten durch die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises regelmäßig erhebliche Störungen der oben genannten Vogelarten durch freilaufen- de Hunde, Spaziergänger und Jogger beobachtet werden. Da auf den umliegenden befestigten Wegen jeder- zeit die Möglichkeit zur Naherholung besteht und das Betretungsverbot des Feuchtwiesengebietes nur auf den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2019 beschränkt wird, ist es für Spaziergän- ger, Jogger und Hundehalter zumutbar, für den begrenzten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und auf diesen Flächen Hunde nicht frei laufen zu lassen. In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Arten ein höheres öffentliches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke. Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist eine aktuelle Gefährdung der aufgeführten, streng geschützten Vogelarten vorhanden. Die Anordnung des Betretungsverbotes ist eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser streng geschützten Vogelarten. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse und ist eilbedürf- tig. Zum Schutz der Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe ist die Anordnung nach den §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BNatSchG erfor- derlich. Durch den enormen Freizeitdruck im Feuchtwie- sengebiet ist eine akute Gefährdung der Bruten von Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe gegeben. In der Vergangenheit wurden dort Störungen, die zur Aufgabe von Bruten geführt haben, beobachtet. Das Feuchtwiesengebiet gehört zum EU-Vogel- schutzgebiet „5519-401 Wetterau“, in dem die streng geschützten Arten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe zu schützen sind. Daher ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betre- tungsverbotes. Zum Schutz der genannten Arten ist daher die An- ordnung eines sofort vollziehbaren Betretungsver- botes in der Zeit der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb ei- nes Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege, Postanschrift: Europaplatz 1, Besuchsadresse: Homburger Straße 17, 61169 Friedberg/Hessen, erheben. Hinweis: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schutzanordnung können Sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des von Ihnen ein- gelegten Widerspruchs beantragen. Einen solchen Antrag können Sie an das Verwaltungsgericht Gie- ßen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen richten und zwar schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Ge- schäftsstelle. gez. Jan Weckler Landrat D ER K REISAUSSCHUSS Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege Karte: Schraffierte Fläche des Betretungs- verbots vom 1. März bis zum 30. Juni 2019

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