Niddataler Nachrichten 2019-08
Ausgabe 08/2019 Niddataler Nachrichten Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1, Stand 2019) Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am Datum 26.05.2019 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde – die Wahlbezirke der Gemeinde Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl 6.5.2019 bis 16. Tag vor der Wahl 10.5.2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) Ort der Einsichtnahme 2) Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Nuiddatal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Voll- ständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16. Tag vor der Wahl 10.5.2019 bis Uhrzeit 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl 5.5.2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerver- zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Brief- wahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt Name Wetteraukreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises/dieser kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl 5.5.2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 16. Tag vor der Wahl 10.5.2019 versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.
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