Niddataler Nachrichten 2019-14

Ausgabe 14/2019 Niddataler Nachrichten Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Büdingen, 07.01.2019 Vereinfachte Flurbereinigung „Nidderau-Uferrandstreifen“ VF 2531 Ladung Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren Nidderau- Uferrandstreifen findet gemäß § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung im Rahmen einer Teilnehmerversammlung unter der Leitung des Amtes für Bodenmanagement Büdingen statt am: Dienstag, den 06.02.2019 um 19:00 Uhr, in der Willi-Salzmann-Halle, Saal 1 Heldenberger Str. 16, 61130 Nidderau-Windecken Zu dieser Wahl werden die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Uferrandstreifen oder deren Bevollmächtigte eingeladen. Teilnehmer sind die Eigentümer und Erbbauberechtigte der nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Heldenbergen 13 48/1, 49/1, 51/1, 52/1, 52/2, 52/3, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 86/2, 88/2, 88/3, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109/1, 109/2, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123/1, 124/1, 124/2, 125/1, 125/2, 125/3, 126, 127, 186, 187, 188, 189, 195/1, 196, 197, 201/3, 202, 203, 204, 206/5, 212, 216, 217, 218, 219, 274 Heldenbergen 14 1/2, 4/2, 5, 6, 229/2 Windecken 2 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 86/2, 100/2 Windecken 4 1, 2, 3, 60/2, 60/3, 61, 62, 63, 64, 65/1, 65/2, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78/1, 78/2, 79, 80, 81/2, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87 Windecken 5 50, 56, 108/5, 152/3, 189/57, 190/58, 191/59, 192/60, 193/61, 194/62, 195/63, 197/63, 198/63, 225/73, 237/108, 238/109, 255/117, 259/160, 262/64, 263/157, 302/159, 304/51, 305/159, 306/49, 307/158 Windecken 6 330/2, 330/7, 498/332 Die Wahl wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Für das Wahlverfahren gelten gemäß § 21 Abs. 3 bis 5 FlurbG folgende wesentliche Regelungen: - Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat, auch wenn er von mehreren Grundstückseigentümern bevollmächtigt wurde, nur eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. A MT FÜR B ODENMANAGEMENT B ÜDINGEN - Flurbereinigungsbehörde - Unternehmensflurbereinigung Nidderau-Heldenbergen B 45/B 521 Az.: UF 1551 Öffentliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung I. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung Im oben genannten Flurbereinigungsver- fahren wird nach §§ 65 ff. in Verbindung mit den §§ 62, 69 bis 71 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die vorläufi- ge Besitzeinweisung für die Beteiligten in die neuen Grundstücke angeordnet. Der für die Bewertung des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung (Ge- samtwert des Grund und Bodens) maßgeb- liche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 01. September 2019 festgesetzt. Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke wird durch die Überleitungsbestimmung n geregelt, die zur Einsichtnahme zusam- men mit einer Karte über die neuen Grund- stücke für die Beteiligten in der Zeit vom 15.07.2019 bis 09.08.2019 während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Nidderau, Stadtbauamt - Liegenschaften Am Steinweg 1, 61130 Nidderau, Zimmer 21, Obergeschoss Montags 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 16:00 Uhr – 18:30 Uhr Dienstags und Donnerstags 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck, Technisches Rathaus Herrnhofstraße 7, 61137 Schöneck- Kilianstädten, Zimmer 10 Montag und Freitag 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 15:00 – 18:00 Uhr ausliegen. Der Verwaltungsakt wird in der Flurbereinigungsgemeinde Nidderau und in den angrenzenden Gemeinden Schöneck, Hammersbach, Altensta t, Limeshain und in den Städten Bruchköbel und Niddatal öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich ist die vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen unter der Inter- netadresse www.hvbg.hessen.de/UF1551 abrufbar. Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung dieser neu- en Grundstücke auf die Empfängerin / den Empfänger über. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen. Die neue Feldein- teilung wird den Beteiligten bekannt gege- ben und auf Antrag an Ort und Stelle in der Zeit vom 03.- 05.09.2019 jeweils von 8:00- 12:00 und von 13:00-15:30 Uhr erläutert. Anträge und Termine für die örtliche Ein- weisung sind bis zum 16.08.2019 unter der Telefonnummer 06042/96127314 (Mo.-Do. 8:00-15:30 Uhr und Fr. von 8:00-12:00) oder über die E-Mail-Adresse rainer.windt@hvbg. hessen.de zu vereinbaren. II. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung ange- ordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruches und ei- ner Anfechtungsklage gegen die vorläufige Besitz inweisu g kein aufschiebende Wir- kung hat. Begründung Im Flurbereinigungsverfahren sind die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Das Verhältnis der Abfindung zu dem von allen Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorsta d der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG kann nach dem Verfahrens- stand noch nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung sind gegeben. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst früh in Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu er- wartenden Vorteile gelangen. Eine rasche Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist da- her geboten. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentli- chen Interesse. Um den Beteiligten mög- lichst rasch den Nutzen der neuen Besitz- verhältnisse zu Gute kommen zu lassen, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Das öffentliche Interesse überwiegt damit das private Interesse einzelner Beteiligter. Auszug aus den Überleitungsbestimmungen § 1 Landwirtschaftliche Nutzflächen 1.2 Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke nach der Aberntung wird bestimmt: a) für Getreide und Raps der 20. August 2019 b) für alle weiteren Feldfrüchte der 01. November 2019 c) für Futterrüb n der 01. November 2019 d) für Körnermais der 01. November 2019 e) für Wiesen der 01. November 2019 f) für Zuckerrüben der 01. November 2019 Die Abräumungmuss amAbend des Über- gabetages beendet sein. Am darauf fol- genden Tage kann die Grundstücksemp- fängerin/der Grundstücksempfänger mit der Bestellung begin- nen. Die dann noch nicht abgeräumten Res- te der Ernte können von der Grundstücksemp- fängerin/dem Grund- stücksempfänger auf Gefahr und Kosten des alten Besitzers nach Anweisung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft entfernt werden; er/sie ist jedoch nicht berechtigt, sich die Früchte anzueignen. Die rechtlichen Wirkungen dieser vor- läufigen Besitzeinweisung enden mit der späteren Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. In der Ausfüh- rungsanordnung wird der Tag festgesetzt, an welchem der neue Rechtszustand, ins- besondere der Übergang des Eigentums an den neuen Grundstücken, eintritt. Diese vorläufige Besitzeinweisung regelt nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Auch das Widerspruch recht der Beteiligten gegenüber dem Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, wird in keiner Weise beeinträchtigt. Weiter werden die Beteiligten darauf hin- gewiesen dass bis zum Eintritt des neu- en Rechtszustandes nach §§ 61 und 63 FlurbG zwar noch über die alten Grund- stücke grundbuchmäßig verfügt werden kann, dass in der Örtlichkeit die neuen Grundstücke gelten und dass Verfügun- gen über die alten Grundstücke sich auf die neuen Grundstücke auswirken. Es ist daher nach Möglichkeit von grund- buchmäßigen Verfügungen über die alten Grundstücke abzusehen. Wenn trotzdem aus zwingenden Gründen grundbuchmäßige Verfügungen über die alten Grundstücke getroffen werden müs- sen, wird empfohlen, zuvor beim Amt für Bodenmanagement Büdingen -Flurbe- reinigungsbehörde-, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, Auskunft über die be- absichtigte Verfügung einzuholen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb einer Frist von einem Mo- nat nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Bodenmanagement Büdingen, - Flurbereinigungsbehörde -, Bahnhof- straße 33 in 63654 Büdingen oder beim Hessischen Landesamt für Bod n a- nagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaper- straße 16 in 65195 Wiesbaden erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ers- ten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - gez. Dr. Schweitzer

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