Niddataler Nachrichten 2019-18

Ausgabe 18/2019 Niddataler Nachrichten Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - Büdingen, 07.01.2019 Vereinfachte Flurbereinigung „Nidderau-Uferrandstreifen“ VF 2531 Ladung Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren Nidderau- Uferrandstreifen findet gemäß § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung im Rahmen einer Teilnehmerversammlung unter der Leitung des Amtes für Bodenmanagement Büdingen statt am: Dienstag, den 06.02.2019 um 19:00 Uhr, in der Willi-Salzmann-Halle, Saal 1 Heldenberger Str. 16, 61130 Nidderau-Windecken Zu dieser Wahl werden die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Uferrandstreifen oder deren Bevollmächtigte eingeladen. Teilnehmer sind die Eigentümer und Erbbauberechtigte der nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Heldenbergen 13 48/1, 49/1, 51/1, 52/1, 52/2, 52/3, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 86/2, 88/2, 88/3, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109/1, 109/2, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123/1, 124/1, 124/2, 125/1, 125/2, 125/3, 126, 127, 186, 187, 188, 189, 195/1, 196, 197, 201/3, 202, 203, 204, 206/5, 212, 216, 217, 218, 219, 274 Heldenbergen 14 1/2, 4/2, 5, 6, 229/2 Windecken 2 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 86/2, 100/2 Windecken 4 1, 2, 3, 60/2, 60/3, 61, 62, 63, 64, 65/1, 65/2, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78/1, 78/2, 79, 80, 81/2, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87 Windecken 5 50, 56, 108/5, 152/3, 189/57, 190/58, 191/59, 192/60, 193/61, 194/62, 195/63, 197/63, 198/63, 225/73, 23 7/108, 238/109 , 255/117, 259/160, 262/64, 263/157, 302/159, 304/51, 305/159, 306/49, 307/158 Windecken 6 330/2, 330/7, 498/332 Die Wahl wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Für das Wahlverfahren gelten gemäß § 21 Abs. 3 bis 5 FlurbG folgende wesentliche Regelungen: - Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat, auch wenn er von mehreren Grundstückseigentümern bevollmächtigt wurde, nur eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. A MT FÜR B ODENMANAGEMENT B ÜDINGEN - Flurbereinigungsbehörde - Unternehmensflurbereinigung Wöllstadt B3/B45 Az.: UF 1944 Öffentliche Bekanntmachung 4. Änderungsbeschluss 1. Anordnung Aufgrund § 8 Absatz 1 des Flurbereinigungsgeset- zes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung werden der Flurbe- reinigungsbeschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (HLBG) vom 09. November 2010, der 1. Änderungsbeschluss des Hessischen Landes- amtes für Bodenmanagement und Geoinforma- tion (HLBG) vom 23.10.2014 und der 2. Änderungsbeschluss des Amtes für Bodenma- nagement Büdingen vom 24.09.2015 und der 3. Änderungsbeschluss des Amtes für Bodenma- nagement Büdingen vom 03.04.2017 durch die- sen 4. Änderungsbeschluss wie folgt geringfügig ge- ändert: Es werden folgende, in der Gemeinde Wöllstadt gelegene Grundstücke, zum Flurbereinigungsge- biet zugezogen: Gemarkung Ober-Wöllstadt Flur 1 Flurstücke: 476, 477/1, 477/2, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484/1, 484/2 Flur 5 Flurstücke: 272, 279 Gemarkung Nieder-Wöllsta t Flur 12 Flurstücke: 16/3, 17/3, 18/3, 45/3, 46/3, 50/3 Es werden folgende, in der Gemeinde Wöllstadt gelegene Grundstücke, vom Flurbereinigungsge- biet ausgeschlossen: Gemarkung Nieder-Wöllstadt Flur 12 Flurstücke: 34/2, 49 Flur 13 Flurstücke: 89/3, 90/3, 91/2, 92/7, 92/8, 92/9, 121/3 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet vergrößert sich um ca. 0,8 ha und hat nunmehr eine Größe von ca. 1296 ha. Die Änderungen des Flurbereinigungsgebietes sind auf den Gebietskarten kenntlich gemacht. Die Gebietskarten (Anlage 1) bilden keinen Bestandteil dieses Änderungsbeschlusses. 3. Teilnehmergemeinschaft Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft werden durch diesen Änderungsbeschluss nicht geändert. 4. Beteiligte Die bisher am Flurbereinigungsverfahren Beteilig- ten und Nebenbeteiligten der mit diesem 4. Än e- rungsbeschluss ausgeschlossenen Grundstücke nehmen am Flurbereinigungsverfahren nicht mehr teil – sofern sie nicht auf Grund des Eigentums bzw. eines Rechts in Bezug auf ein weiterhin im Ver- fahrensgebiet befindlichen Grundstücks Beteiligte oder Nebenbeteiligte im Sinne des § 10 FlurbG blei- ben. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke sowie die diesen Eigentümern gleich stehenden Erbbauberechtigten werden Teilnehmer des Flurbe- reinigungsverfahrens. Als Nebenbeteiligte nehmen gem. § 10 Abs. 2 FlurbG zusätzlich am Verfahren teil a) die Inhaber von Rechten an den zugezogenen Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung der zugezogenen Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, b) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsge- biet gehörenden Grundstücken, denen ein Bei- trag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungs- kosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzei- chen an der Grenze des Flurbereinigungsgebie- tes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). 5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Nach § 34 und § 85 Nr. 5 FlurbG ist von der Be- kanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. der Ausführungsanordnung die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich, wen 1. die Nutzungsart von Grundstücken im Flurbe- reinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemä- ßen Wirtschaftsbetrieb gehören; 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen oder ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; 4. Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Be- wirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Vorschriften der Nr. 1 und 2 Än- derungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe- reinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu- stand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorge- nommen worden, so muss die Flurbereinigungsbe- hörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen der Nr. 4 Holzeinschläge vor- genommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ord- nungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Die Genehmigungsbedürftigkeit für die oben ge- nannten Maß ahmen auf Grund sonstiger Rechts- vorschriften bleibt unberührt. 6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufge- fordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurberei- nigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Änderungsbe- schlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Büdingen, Bahnhof- straße 33, 63654 Büdingen, anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablau- fes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Betei- ligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wor- den ist. 7. Betretungsrecht Nach § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flur- bereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung, beson- ders bei Wertermittlungsund Vermessungsarbei- ten, Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzu- nehmen. 8. Veröffentlichung, Auslegung Der entscheidend Teil dieses Änderungsbe- schlusses wird nachrichtlich im Staatsanzeiger veröffentlicht und in er Flurbereinigungsgemeinde Wöllstadt und in den angrenzenden Städten Frie- dberg, Niddatal, Florstadt, Niddatal, Rosbach v.d. Höhe und Karben öffentlich bekanntgemacht. Der Änderungsbeschluss mit Begründung und Ge- bietskarten mit Flurstücken wird für die Dauer von zwei Wochen nach Bekanntgabe zur Einsichtnah- me für die Beteiligten während der üblichen Dienst- stunden ausgelegt beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt Paul-Hallmann-Straße 3 61206 Wöllstadt Magistrat der Stadt Friedberg Mainzer-Tor-Anlage 6 61169 Friedberg (Hessen) Magistrat der Stadt Karbe n Rathausplatz 1 61184 Karben Magistrat der Stadt Niddatal Hauptstraße 2 61194 Niddatal Darüber hinaus sind der Änderungsbeschluss und die Gebietskarten über die Internetadresse https:// hvbg.hessen.de/UF1 44 abrufbar. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann beim Amt für Bodenmanagement Büdingen, -Flurberei- nigungsbehörde-, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, -Obere Flurb reinigungsbehörd -, Schaperstraß 16, 65195 Wiesbaden, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Nie- derschrift erhoben werden. Der Lauf der Wider- spruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Be- kanntmachung. Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde - gez. Dr. Schweitzer (Amtsleiter)

RkJQdWJsaXNoZXIy MTIwNTY1