Niddataler Nachrichten 2019-24

Ausgabe 24/2019 Niddataler Nachrichten 1. In der Stadt Niddatal mit 9.864 Einwoh- nern ist die hauptamtliche Stelle der Bürger- meisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommu- nalbesoldungsverordnung zur Zeit nach Be- soldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahl- beamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Frühestmöglicher Beginn der Amtszeit ist der 1. Juli 2020. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsange- hörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bun- desrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessi- schen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfol- gen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird, eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätz- liche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden Stadtverwaltung Niddatal Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Zimmer 103 (Herr Herrmann) Tel 0 60 34 – 91 24 22 2. Hiermit wird zur Einreichung von Wahl- vorschlägen für die Direktwahl des Bürger- meisters/ der Bürgermeisterin aufgefordert. Die Wahl findet nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nid- datal am 15. März 2020 , eine evtl. Stich- wahl am 29. März 2020 statt. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlä- gen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sin- ne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Par- tei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tra- gen. Der Name muss sich von den Namen be- reits bestehender Parteien und Wählergrup- pen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist un- widerruflich. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wähl- ergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensper- son, die keine Bewerberin oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Ver- sammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müs- sen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge von Parteien oder Wähler- gruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungs- körperschaft der Stadt oder im hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten wa- ren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vie- len Wahlberechtigten persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertre- tungskörperschaft der Stadt Mitglieder hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerin- nen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ge- geben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Zahl der Stadtverordneten der Stadt Nid- datal beträgt 31, somit beträgt die Zahl der Unterstützungsunterschriften des Wahlvor- schlages gemäß § 45 Abs. 3 KWG mindes- tens 62. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergrup- pe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertrete- rinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Be- werberin oder Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Ver- sammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift auf- zunehmen. Die Niederschrift muss Angaben Ö ffentliche A ufforderung zur E inreichung von W ahlvorschlägen für die D irektwahl der B ürgermeisterin / des B ürgermeisters der S tadt N iddatal über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweili- ge Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG ent- halten. Die Niederschrift ist von der Versammlungs- leiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Be- werbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehme Person der Versammlung vor- schlagsberechtigt war und die vorgeschlage- nen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in ange- messener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 6. Januar 2020 bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Niddatal Hauptstraße 2 61194 Niddatal einzureichen. Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: • Eine schriftliche Erklärung der Bewerbe- rin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennnung in den Wahlvorschlag einverstanden ist, • eine Bescheinigung der Gemeindebehör- de am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraus- setzungen der Wählbarkeit erfüllt, • Namen, Vornamen und Anschrift der Un- terzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechti- gung, • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinschaft- liche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 06.01.2020 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. gez. Herrmann Wahlleiter

RkJQdWJsaXNoZXIy MTIwNTY1