Niddataler Nachrichten 2019-25

Ausgabe 25/2019 Niddataler Nachrichten Das Hessische Straßengesetz (StraßenG) vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), letzte Änderung vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 198), regelt in ihrem § 10 die Verpflichtung der Gemeinden zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ort- schaften. In § 10 (5) StraßenG ist festge- legt, dass die Gemeinden die Verpflichtung zur Reinigung durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern und Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlosse- nen Grundstücke auferlegen, oder aber sie zu den entsprechenden Kosten heranzie- hen kann. In Niddatal ist eine solche Satzung, die die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern auferlegt, bereits seit vielen Jahren vorhanden. Die derzeit gültige Version wurde bereits im Jahr 2004 beschlossen. Eine der Neuerungen der Fassung aus dem Jahr 2004 ist, dass die Fahrbahnen, nicht aber die Bürgersteige einzelner Straßenzü- ge an vielbefahrenen Ortsdurchgangsstra- ßen von der Reinigungspflicht der Eigentü- mer ausgenommen wurden und künftig in der Verantwortlichkeit der Stadt verbleiben. Bitte beachten Sie, dass auch die Ver- schmutzung durch Abwasser einen Be- standteil der Straßenreinigungsatzung darstellt. Danach dürfen den Straßen, ins- besondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden (z. B. beim Autowaschen auf öffentlichen Straßen!). Wir möchten verschiedene Beschwer- den, die im Laufe der letzten Zeit beim Ordnungsamt eingegangen sind, zum Anlass nehmen, die Bürgerinnen und Bürger der Stadt an ihre Verpflichtungen nach unserer Satzung über die Straßen- reinigung zu erinnern, wonach die Stra- ßen und Gehwege regelmäßig zu reini- gen sind und in der Winterperiode auch den Räum- und Streupflichten entspre- chend nachzukommen ist. Nachfolgend möchten wir Ihnen in Kurz- form die wichtigsten Bestimmungen der Satzung nochmals nahe bringen: Was ist zu reinigen? Die Verpflichtung zur Reinigung besteht grundsätzlich für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, egal ob Bundes- Landes-, Kreis- oder Gemein- destraßen. Zu reinigen sind die Gehwege, die Straßenrinne und die Fläche bis zur Mit- te der Fahrbahn. Die Reinigungspflicht um- fasst auch die Beseitigung von Gras, Un- kraut, Laub, Schlamm und ähnlichem. Bei Mischverkehrsflächen, wie zum Beispiel in verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn vorhanden ist, ist ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücks- grenze zu reinigen. Bei einigen Straßen ist die Verpflichtung zur Reinigung der Fahrbahn auf die Stadt übergegangen, da aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens eine Übertragung auf die Anlieger nicht zumutbar erscheint. Im Einzelnen sind diese Ausnahmen in der Satzung aufgeführt. Wer muss reinigen? Die Verpflichtung zur Straßenreinigung ob- liegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Eigentümern von Mehrfamilienhäusern empfehlen wir, die Sicherstellung der Straßenreinigung, sowie der Räum- und Streupflicht in den Mietverträgen und Reinigungsplänen klar zu regeln, da die Eigentümer nach wie vor für die Einhaltung der Verpflichtung ver- antwortlich sind. Gleiches gilt auch bei der Inanspruchnahme von professionellen Rei- nigungsunternehmen. Einzelheiten sind in der Satzung aufgeführt. Wann ist zu reinigen? Soweit nicht besondere Umstände (plötzli- che oder den normalen Rahmen überstei- gende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Stra- ßen wöchentlich, spätestens am Tag vor einem Sonntag oder gesetzliche Feiertag in den Sommermonaten bis 20 Uhr und in den Wintermonaten bis 19 Uhr, zu reinigen. Für den Winterdienst gilt folgendes: Was ist zu räumen und zu streuen? Die Verpflichtung der Anlieger zur Schnee- räumung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte umfasst nur die Geh- und Überwege. Der Winterdienst auf den Fahr- bahnen verbleibt (im Rahmen der Möglich- keiten) bei der Stadt. Schnee auf Gehwegen ist in einer Breite von 1,50 m zu räumen, bei Eisglätte ist der Gehweg in voller Brei- te abzustumpfen. In verkehrsberuhigten Bereichen gilt auch hier wiederum für die Schneeräumung, als auch für die Beseiti- gung von Schnee- und Eisglätte, die Frei- haltung eines Streifens in einer Breite von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang S ATZUNG ÜBER DIE S TRASSENREINIGUNG FÜR DIE S TADT N IDDATAL zur Fahrbahn in einer Breite von 1,25 m zu räumen. Nach Möglichkeit sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfenden Material zu verwenden. Salz darf nur in ge- ringen Mengen an besonderen Gefahren- stellen (wie Treppen, Gehwege mit starkem Gefälle etc.) angewandt werden. Grundsätzlich sind die Reinigungsflächen der Nachbarn aufeinander abzustimmen, sodass ein möglichst ungehindertes Fort- bewegen der Fußgänger möglich ist. Wann muss geräumt und gestreut werden? Die Räum- und Streupflicht gilt in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Nicht Bestandteil der Straßenreini- gungssatzung, jedoch auch wichtig: Welche Verpflichtungen obliegen der Stadt beim Winterdienst? Die Stadt ist zuständig für die Durchführung des Winterdienstes auf den Straßen inner- halb der geschlossenen Ortslage, jedoch nur nach Maßgabe ihrer Leistungsfähig- keit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfor- derlich ist. Geräumt und gestreut werden im Rahmen eines eingeschränkten Win- terdienstes allerdings nur die gefährlichen Stellen, wie Gefällstrecken, verkehrswich- tige Kreuzungsbereiche und Durchgangs- straßen, sowie Straßen, auf denen Busli- nienverkehr liegt. Reine Anliegerstraßen unterliegen nach den gesetzlichen Anfor- derungen nicht der Räum- und Streupflicht durch die Stadt. Der Winterdiensteinsatz erfolgt nach Räum-, Streu- und Rufbereit- schaftsplänen, die gewährleisten, dass der Berufsverkehr frühmorgens bereits ge- räumte und gestreute Straßen vorfindet. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrtstraßen werden in der Regel von den Straßenmeis- tereien geräumt, bzw. abgestreut. Ziele: Unser aller Bestreben sollte die Erreichung und Erhaltung eines sauberen Stadtbildes sein. Im Winter kommen gefahrlos begeh- bare Bürgersteige und geräumte Fahrbah- nen allen Bürgern zugute. Es sollte daher selbstverständlich sein, dass die Stadt und auch die Bürgerinnen und Bürger gemeinsam dafür einstehen. Aus diesem Grund ergeht abschließend nochmals die dringende Bitte an alle Grundstückseigentümer, die Bestimmun- gen der Straßenreinigungssatzung zu be- herzigen und nach Maßgabe der einzelnen Gebote umzusetzen. Im Übrigen ist der komplette Wortlaut der Satzung auch unter www.niddatal.de unter der Rubrik Verwaltung/Politik > Ortsrecht, Satzungen, einzusehen. gez. Dr. Hertel Bürgermeister D IE S TADT N IDDATAL / F IRMA R EMONDIS INFORMIEREN : Die auf der Stadtverwaltung erhältlichen Restabfallsäcke dürfen nur max. zu 90 % befüllt werden und nicht schwerer sein als 14 kg, damit die Mitarbeiter von Remondis die Säcke noch „vernünftig greifen“ können. Es ist aus Arbeitsschutzgründen zu vermei- den, dass die Mitarbeiter die Säcke an Ihren Körper drücken müssen, um Sie zu trans- portieren.

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