Niddataler Nachrichten 2020-02

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 31. Januar 2020 Niddataler Nachrichten d a Ausgabe 2/2020 Jahrgang 2 Vordruckmuster DW Nr. 3 a (zu §§ 68, 11 KWO) Stand: 15. Januar 2020 Wahlbekanntmachung für die X Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Direktwahl der Landrätin oder des Landrats in der/dem Gemeinde/Stadt/Landkreis Stadt Niddatal am 15.März 2020 1. Die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in Zahl 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt ( repräsentative Wahlstatistik ); das Wahlgeheimnis wird auch hier gewahrt: Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Nr., Zimmer-Nr.) ./. ./. ./. In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Tag vor der Wahl 23.Februar 2020 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm ge- kennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Dienststelle, Gebäude, Zimmer Bürgerbüro der Stadtverwaltung, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zur Einsichtnahme aus. 2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl 24.Februar 2020 bis zum 16. Tag vor der Wahl 28.Februar 2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Ort der Einsichtnahme Bürgerbüro der Stadtverwaltung, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetrage- nen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollstän- digkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetra- gen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 16. Tag vor der Wahl

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