Niddataler Nachrichten 2020-02

Ausgabe 2/2020 Niddataler Nachrichten - 3 - Vordruckmuster DW Nr. 3a Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber unterei- nander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern 1) nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihen- folge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergrup- pen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Ge- meinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Meldere- gister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvor- schlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder- mann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in Anschrift Stadtverwaltung Niddatal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zusammen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am Datum 29. März 2020 eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergeb- nisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. 4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin- dert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be- schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Wil- lensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assis- tenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl- berechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlent- scheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. Ort, Datum 61194 Niddatal, den 27.01.2020 Der Gemeindevorstand Der Magistrat der Stadt Niddatal gez. Herrmann Wahlleiter . Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevoll- mächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versi- chern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuwei- sen. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel. Die Wähler haben je eils eine Stimm . - 3 - Vordruckmuster DW Nr. 3a Auf dem amtlichen Stim z ttel sind die Namen der de W hl teilnehme d n Bewerberin en und B w ber u terei- nander, i nu zwei Bewerbe inn n und/oder Bewerbern 1) nebenei ander von links nach rechts j weils in der R he - folg aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretung körperschaft der Gemeinde vertr ten n P rteien und Wähl grup- pen nach der Zahl ihr r Stimmen bei d r letzten Wahl d r Vertretungskörp rsc aft a gegeben sind. Dan folgen die übrigen Wahlvor chläge, über deren Reihenfolge das Los e tschieden hat. Die Stimmzettel enthalt n Familiennam n, Rufnamen, Lebensalter am Tag d r Wahl, B r f Stand und die G - meinde der Hauptwohnung der Bew rberinnen und Bew rb r. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Meldere- gister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvor- schlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder- mann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebniss s um 15.00 Uhr in Anschrift Stadtverwaltu g Ni datal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zusammen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälft der gültig n Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am Datum 29. März 2020 eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meist n Stimmen statt; ine Stichwahl find t auch statt, wenn ine Bewerberin oder in Bewerb r auf die Teilnahme an de Stichwahl verzichten sollte. Für de Fall der Stichwahl wird unv rzüglich ch der Feststellung des Wahlergeb- nisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. 4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wa lb rechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin- dert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be- schr nkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Wil- lensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assis- tenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl- berechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlent- scheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. Ort, Datum 61194 Niddatal, den 27.01.2020 Der Gemeindevorstand Der Magistrat der Stadt Niddatal gez. Herrmann Wahlleiter .

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