Niddataler Nachrichten 2020-23
Ausgabe 23/2020 Niddataler Nachrichten A ufforderung zur E inreichung von W ahlvorschlägen für die am 14. M Gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I S. 198, 233), zuletzt geän- dert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBI. S. 367), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal am 14. März 2021 auf. Die Frist zur Einreichung der Wahlvor- schläge endet am Montag, dem 4.1.2021. Der Wahlkreis umfasst gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBI. S. 318), das Gebiet der Stadt Niddatal. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor- schlägen, die den gesetzlichen Erforder- nissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entspre- chen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in je- dem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig. Der Wahlvorschlag muß den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muß sich von den Na- men bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Be- werberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in er- kennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusat- zes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melde- register eine Übermittlungssperre nach § 34 Absatz 5 des Hessischen Meldege- setzes bzw. § 51 Absatz 1 des Bundes- meldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen wer- den, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruf- lich. Neben Deutschen sind auch die hier le- benden Angehörigen der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Vor- aussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Le- bensjahr vollendet haben, also spätestens am 14. März 2003 geboren sein, seit min- destens drei Monaten im Wahlkreis woh- nen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Besonders zu beachten ist die Neuregelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunal- wahlgesetzes (KWG), wonach bei der Auf- stellung der Wahlvorschläge für die Kom- munalwahl 2021 durch die Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden sollen. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl S. 618) in das Hessische Kommunal- wahlgesetz eingefügt und gilt erstmals für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die allgemeine Kommunalwahl 2021. Der Wahlvorschlag muss von der Vertrau- ensperson und der stellvertretenden Ver- trauensperson persönlich und handschrift- lich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvor- schlag aufstellt. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununter- brochen mit mindestens einem Abgeord- neten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessi- schen Landtag oder aufgrund eines Wahl- vorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal soviel Wahlberech- tigten persönlich und handschriftlich un- terzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 des Kommunalwahlge- setzes). Für die Stadt Niddatal sind das 62 Unterstützungsunterschriften für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muß im Zeitpunkt der Unterzeich- nung gegeben sein und ist bei Einrichtung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet so ist seine Unter- schrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Ab- stimmung in einer Versammlung der Mit- glieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wähl- ergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte ge- wählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahl- vorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als gehei- me Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Ein- berufung und die Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahl- vorschlägen und die Benennung der Ver- trauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder- schrift muß Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmun- gen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Nieder- schrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mit- gliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahllei- M üllabholung Mi., 18. November 2020 - Altpapier in Assenheim und Kaichen Do., 19. November 2020 - Altpapier in Bönstadt und Ilbenstadt Do., 19. November 2020 - Restmüll Fr., 20. November 2020 - Bioabfall Mi., 25. November 2020 - Tonnentausch falls erforderlich Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustellung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustellung der Niddataler Nachrichten auf- grund unvorhersehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nach- richten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des normalen Erscheinungstermins ein Sonderdruck herausgegeben.
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