Niddataler Nachrichten 2020-24

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 27. November 2020 Niddataler Nachrichten d e Ausgabe 24/2020 Jahrgang 2 B auleitplanung der s tadt n iddatal , s tadtteil i lBenstadt Bebauungsplan I 10 „Im Kloster / Gutshöfe“ 2. Änderung In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal hat den im beschleunigten Verfahren nach §13a des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan I 10 „Im Kloster / Gutshöfe“ 2. Änderung und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) so- wie die wasserrechtliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 Hessi- sches Wassergesetz (HWG) in ihrer Sitzung am 28.10.2020 als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan mit integrierter Gestal- tungssatzung und wasserwirtschaftlicher Festsetzung sowie die Begründung werden im Rathaus der Stadt Niddatal, Hauptstraße 2, Hauptverwaltung während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit- gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewie- sen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be- bauungsplans und des Flächennutzungs- plans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wer- den, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge- genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt ent- sprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hin- gewiesen, dass der Entschädigungsberech- tigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Ent- schädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Der Magistrat der Stadt Niddatal gez. Hahn Bürgermeister Bauleitplanung der Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt Bebauungsplan I 10 „Im Kloster / Gutshöfe“ 2. Änderung Hier: Räumlicher Geltungsbereich Plangebiet genordet, ohne Maßstab M ÜllaBholUNG Mi., 2. Dezember 2020 - Gelber Sack in allen Stadtteilen Do., 3. Dezember 2020 - Restmüll Fr., 4. Dezember 2020 - Bioabfall a BFallkaleNder Der Abfallkalender ist auch als PDF-Down- load auf der Homepage www.niddatal.de hinterlegt.

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