Niddataler Nachrichten 2021-04

Ausgabe 4/2021 Niddataler Nachrichten W ahlbekanntmachung für in der Stadt Niddatal 1. Am 14.3.2021 finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl statt. Es werden für die verbun- denen Wahlen gemeinsame Wählerver- zeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahl- scheine sowie für die Briefwahl ein gemein- samer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelum- schläge verwendet. 2. Die Gemeinde ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in ein Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlbe- rechtigten bis zum 21.02.2021 übersandt wer- den, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Wahlräume sind barriere- frei zugänglich und mit einem Rollstuhlpikto- gramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme aus. 3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunal- wahlen für die Wahlbezirke der Gemein- de wird in der Zeit vom 22.02.2021 bis 26.02.2021 während der allgemeinen Öff- nungszeiten sowohl in der Stadtverwaltung der Stadt Niddatal, - Bürgerbüro - als auch im Briefwahlbüro im Bürgerhaus Assenheim Hauptstraße 2, 61194 Niddatal, für Wahlbe- rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge- tragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsicht- lich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre einge- tragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Ein- sichtsfrist, spätestens am 26.02.2021 bis 12.00 Uhr beim Magistrat der Stadt Niddatal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Nieder- schrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die er- forderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra- gen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 21.02.2021 beim Magistrat (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmit- gliedstaates oder in sonstiger Weise glaub- haft zu machen. Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 21.02.2021 keine Wahlbenachrichtigung er- halten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wäh- lerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen. Auf Antrag erhalten Wahlschein und Brief- wahlunterlagen • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, • nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte, a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 21.02.2021 oder die Ein- spruchsfrist bis zum 26.02.2021 ver- säumt haben, b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Bei der Gemeindebehörde können Wahl- scheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schrift- form gilt auch durch Telegramm, Fernschrei- ben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12.03.2021, 12:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwie- rigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zumWahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. • nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Be- hinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlbe- rechtigten • einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Gemeindewahl, • einen amtlichen roten Stimmzettel für die Kreiswahl • einen amtlichen weißen Stimmzet- E ntwurf der H aushaltssatzung der Stadt Niddatal für das Haushaltsjahr 2021 Gemäß § 97 Absatz 2 der Hessischen Gemein- deordnung (HGO) liegt der Entwurf der Haus- haltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 in der Zeit von Montag, 08. Februar 2021 bis einschließlich Freitag, 19. Februar 2021 zur Einsichtnahme offen. Der Entwurf kann im Bürgerbüro der Stadtver- waltung Niddatal, Stadtteil Assenheim, Haupt- straße 2, 61194 Niddatal, während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. In Ergänzung der o.g. Ausführungen weist der Magistrat der Stadt Niddatal aufgrund der ak- tuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit auf die entsprechend angepassten Öffnungszeiten der Verwaltung und auf geänder- te und ergänzte Einsichtmöglichkeiten der Unter- lagen hin. Der Entwurf kann nur nach vorheriger Vereinba- rung eingesehen werden. Vorab der Einsichtnahme ist eine telefonische Terminvereinbarung erbeten (Tel. 06034 – 91 24 -0 Zentrale). Darüber hinaus ist eine Terminab- sprache über E-Mail unter der Adresse info@nid- datal.de möglich. Der Magistrat der Stadt Niddatal gez. Hahn Bürgermeister K arnevalistische S pendenaktion Mitteilung der Weiberfassenacht Kaichen 1973 e.V. Die Weiberfassenacht Kaichen veranstaltet am Faschingssamstag, den 13.02.2021 eine karne- valistische Spendenaktion. Ein Großteil der Ver- einsmitgliederInnen wird am Faschingssamstag von 14:11 Uhr bis ca. 17:00 Uhr kostümiert und unter Einhaltung der Hygiene- und Infektions- schutzanforderungen durch Niddatal Kaichen laufen und für den Elternverein für leukämie- und krebskranke Kinder, Gießen e. V. Spenden sam- meln. Hintergrund der Aktion ist, dass dieWeiber- fassenacht Kaichen 1973 e.V., wie alle Vereine, keine Karnevalssitzungen durchführen können. Da sie während ihrer Sitzungen jedoch immer für den Elternverein für leukämie- und krebskranke Kinder, Gießen e. V. gesammelt haben, möchten sie das dennoch auch in diesem Jahr tun, um den leukämie- und krebskranken Kindern auch in Zeiten der Pandemie zu helfen.

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