Niddataler Nachrichten 2021-04
Ausgabe 4/2021 Niddataler Nachrichten telumschlag für die Gemeindewahl, • einen amtlichen roten Stimmzettelum- schlag für die Kreiswahl, • einen amtlichen hellroten Wahlbriefum- schlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufge- druckt ist, und • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. Das Abholen von Wahlschein und Briefwah- lunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Ent- gegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu ver- sichern, bevor die Unterlagen entgegenge- nommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtig- ten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange- gebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, ein- geht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in demWahl- raum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubrin- gen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben. 4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahl- vorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvor- schlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch- geführt. Die amtlichen Stimmzettel enthalten bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhält- niswahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 4 des Kom- munalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Na- mens der Partei oder Wählergrup- pe und, sofern sie eine Kurzbe- zeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, der Be- werberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kenn- zeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Ver- treterinnen und Vertreter zu wäh- len sind. Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung/der Kreistag Vertreterinnen und Vertreter hat. Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältnis- wahl wie folgt ab: • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschie- denen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (ku-mulieren). • Sofern nicht alle Stimmen einzeln verge- ben werden sollen oder noch Stimmen üb- rig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätz- lich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind. • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis ge- kennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lan- ge jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvor- schlags drei Stimmen zugeteilt sind. • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekenn- zeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen wer- den keine Stimmen zugeteilt. 4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Per- sonen die Kennzeichnungen nicht erkennen können. 5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne · Sofern nicht alle Stimmen einzeln v rg b n werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvo schlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags dr i Stimmen zugeteilt sind. · Ein Wahlvorschlag ann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind. · Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gek nnzeichnet ist, können auch Bewerberin en und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrich n werd n; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt. 4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen kön en. 5. Die Wahlhandlun und die Ermit lung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öff tlich. Jedermann hat Zut itt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr zusammen. Sie befinden sich i nfolgenden Räumlichkeiten: Bürgerhaus Assenheim, Gaststätte Kleiner Saal (Briefwahlvorstand 1) und Bürgerhaus Assenheim, Gaststätte Rose stube (Briefwahlvorstand 2), Hauptstraße 2, 61194 Niddatal. 5.2 Fü die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für alle allgemeinen Wahlbezirke und den Briefwahlbezirk zuständig und treten am 15.03.2021 10.00 Uhr in den Räumen des Bürgerhauses Assenheim, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zusammen. Wahlbezirk Auszählungswahlvorstand Raum Assenheim 1 Auszählungswahlvorstand 1 Bürgerhaus Assenheim Großer Saal links Assenheim 2 Auszählungswahlvorstand 2 Bürgerhaus Assenheim Großer Saal Bühne Bönstadt Auszählungswahlvorstand 3 Bürgerhaus Assenheim Kolleg Ilbenstadt 1 Auszählungswahlvorstand 4 Bürgerhaus Assenheim Großer Saal mitte Ilbenstadt 2 Auszählungswahlvorstand 5 Bürgerhaus Assenheim Großer Saal rechts Kaichen Auszählungswahlvorstand 6 Bürgerhaus Assenheim Unter der Empore Briefwahlbezirk Niddatal 1 Auszählungswahlvorstand 7 Gaststätte Bürgerhaus Kleiner Saal Briefwahlbezirk Niddatal 2 Auszählungswahlvorstand 8 Gaststätte Bürgerhaus Rosenstube die K ommunalwahlen am 14. März 2021 Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Er- mittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr zusammen. Sie befin- den sich infolgenden Räumlichkeiten: Bürgerhaus Assenheim, Gaststätte Kleiner Saal (Briefwahlvorstand 1) und Bürgerhaus Assenheim, Gaststätte Rosenstube (Brief- wahlvorstand 2), Hauptstraße 2, 61194 Nid- atal. 5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für alle allgemeinen Wahlbezirke und den Briefwahlbezirk zuständig und treten am 15.03.2021 10.00 Uhr in den Räumen des Bürgerhauses Assenheim, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zusammen. 6. Di Wahlberechtigte können ih Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Er- gebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb- nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafges tzbuch). Während der Wahlzeit sind in nd an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäude- eingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unter- schriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach d r Stimmabgabe über den Inhalt der Wahl n scheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. 7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Be- werberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, werden als Wurfsendung an alle Haus- halte verteilt; sie sind darüber hinaus in der Stadtverwaltung Niddatal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal erhältlich. Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlur- ne oder bei der Briefwahl in de Wahlbrief ein- gelegt werden. Magistrat der Stadt Niddatal gez. Herrmann Wahlleiter
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