Niddataler Nachrichten 2021-13

Ausgabe 13/2021 Niddataler Nachrichten Aufgrund des § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S 3634) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit dem § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) die zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversamm-lung am 16.06.2021 folgende Satzung beschlossen: § 1 Anordnung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal hat den Aufstellungsbeschluss zum B e b a u u n g s - planes I10 „Im Kloster / Guts- höfe“ 1. Erwei- terung im Stadt- teil Ilbenstadt gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für das Planungs- gebiet eine Satzung über eine Verände- rungssperre be- schlossen. § 2 Räum- licher Gel- tungsbereich Die Verände- r u n g s s p e r r e umfasst den räumlichen Gel- t ung s be r e i c h des zur Aufstel- lung beschlos- senen Bebau- ungsplanes I 10 „Im Kloster/ Gutshöfe“ 1. Er- weiterung. Die Abgrenzung des Geltungsberei- ches ist der bei- liegenden Anlage zu entnehmen und umfasst die Flurstücke 135/1, 136/1, 137, 138, 126, 125/3, 125/2, 125/1, 127/1, 128/1, 123, 122/1 in der Flur 1, in der Gemarkung Ilbenstadt. § 3 Inhalt und Rechtswirkung 1. In dem von der Veränderungssperre betrof- fenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anla- gen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertstei- gernde Veränderungen von Grundstü- cken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich geneh- migt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauord- nungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen wer- den dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeüb- ten Nutzung werden von der Veränderungs- sperre nicht berührt. 3. In der Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegende öffentliche Belange entge- genstehen Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. § 4 Inkrafttreten Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB bekannt zu machen und tritt dann am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. § 5 Geltungsdauer Für die Geltungsdauer der Veränderungssper- re ist § 17 BauGB maßgebend. S atzung über eine V eränderungssperre gemäss § 14 B au GB zum B ebauungsplan I10 „I m K loster / G utshöfe “ 1. Erweiterung der Stadt Niddatal im Stadtteil Ilbenstadt Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden konsequent geahndet. „So habe ich schon immer geparkt“ – „Das ist Schikane und Abzocke“ – „Da ist doch noch genügend Platz“ – „Wen stört das denn?“ Solche Vorhaltungen hören wir vermehrt. Ziel ist es, die Verkehrsteilnehmer darauf auf- merksam zu machen, dass die Straßenver- kehrsordnung auch einen wichtigen Zweck verfolgt. Es geht in erster Linie um Sicher- heit, wenn z.B. die Fahrzeuge den gesamten Bürgersteig oder einen Teil davon einnehmen und ältere Menschen mit Rollator oder Eltern mit Kinderwagen auf die Straße ausweichen müssen. Das Befahren sowie das Parken auf einem Gehweg sind prinzipiell verboten, es sei denn es ist durch eine Beschilderung erlaubt! SICHERHEIT ist oberstes Gebot! Die häufigsten Fehler sind: • Zu enges oder zu dichtes Parken – Ein- satzfahrzeuge und andere größere Fahr- zeuge (Müllabfuhr, Heizöllieferanten, etc.) müssen passieren können. • Auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge, ohne Rücksicht auf Passanten, auch mit Hilfsmitteln oder Kinderwagen. • Entgegen der Fahrbahn parkende Fahr- zeuge, weil dies ebenso zu einem unge- ordneten Parken und gefährlichem Anfah- ren führt. Wir wollen nicht mit den Bürgern streiten oder sie schikanieren, wir leisten diese Über- prüfungen im Sinne Ihrer eigenen Sicherheit und um angemessenes Verhalten im Stra- ßenverkehr zu erlangen. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung der Straßenverkehrsvorschrif- ten und setzen außerdem auf gegenseitige Rücksichtnahme! N iddataler N achrichten Die nächste Ausgabe der Niddataler Nachrich- ten erscheint am 2. Juli 2021. Die aktuelle Ausgabe und auch Archivaus- gaben können Sie unter www.niddataler- nachrichten.de finden und komfortabel lesen. E rteilte „K nöllchen “ sorgen immer öfter für U nmut ! Ordnungsbehördenbezirk: Sicherheit steht an erster Stelle Anlage Veränderungssperre genordet, ohne Maßstab Geltungsbereich der Satzung über eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan I10 „Im Kloster / Gutshöfe“ 1. Erweiterung der Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt M üllabholung Fr., 18. Juni 2021 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Fr., 18. Juni 2021 - Bioabfall Mi., 23. Juni 2021 - Tonnentausch falls erforderlich Fr., 25. Juni 2021 - Bioabfall Do., 1. Juli 2021 - Restmüll Fr., 2. Juli 2021 - Altpapier in allen Stadtteilen Fr., 2. Juli 2021 - Bioabfall

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