Niddataler Nachrichten 2021-14
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 2.07.2021 Niddataler Nachrichten i d e Ausgabe 14/2021 Jahrgang 3 d ie S tAdtbücherei informiert : Urlaubsbedingt bleibt die Stadtbücherei von Donnerstag, den 15.07.2021 bis einschließ- lich Montag, den 19.07.2021 geschlossen. Die Jagdgenossenschaft Kaichen lädt hiermit alle Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zur Genossenschaftsversammlung ein. Jagdgenos- sin/Jagdgenosse ist die/der Grundstückseigen- tümer, deren/dessen Flächen in der Gemarkung Kaichen außerhalb der Ortslage liegen und nach dem Hessischen Jagdgesetz bejagdbar sind. Die Versammlung findet statt am Mittwoch, den 21.07.2021 um 19:00 Uhr im Bürgerhaus, Sonnenweg 14, in 61194 Niddatal Kaichen. - Es gelten die einschlägigen Corona-Si- cherheitsvorgaben. Bitte bringen Sie eigenes Schreibzeug mit. Soweit möglich wollen wir die Veranstaltung im Freien durchführen. - Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Beschlussfähigkeit und eventuelle Änderun- gen des Genossenschaftskatasters 3. Verlesen und Genehmigen des Protokolls der letzten Genossenschaftsversammlung 4. Bericht des Vorstandes 5. Bericht der Rechnungsprüfer 6. Entlastung des Jagdvorstandes 7. Besprechung und Beschlussfassung zur Jagdertragsverwendung 8. Neuwahlen zum Vorstand 9. Neuwahlen der Rechnungsprüfer/in 10. Entwicklungsplan in Abstimmung mit der Stadtverwaltung 11. Verschiedenes Ergänzungen bzw. Änderungen zur Tages- ordnung sind bis spätestens zum 10.07.2021 schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Niederschrift der Jagdgenossenschaftsver- sammlung kann nach zwei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung für eine Woche in den Räumlichkeiten des Schriftführers mit ter- minlicher Absprache eingesehen werden. Der Jagdgenossenschaftsvorstand Kaichen e inlAdung zur Genossenschaftsversammlung Momentan ragen wieder außerordentlich viele Hecken, Sträucher undBäume inGeh- oder Rad- wege sowie Straßen hinein. An manchen Stellen ist der Gehweg für Menschen im Rollstuhl oder mit Kinderwagen nicht mehr benutzbar. Zum Teil sind auch Fußgänger oder Radfahrer generell gezwungen, auf die Straße auszuweichen. An Einmündungen und Kreuzungen verhindern oft zu hohe Hecken etc. die erforderliche Sicht. Da- durch ist die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Sind Sie Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen oder Wegen? Dann tragen Sie die Verantwortung dafür, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum entlang Ihres Grundstücks gefahrlos benutzen können. Daher ist an Straßen und Wegen das sog. „Lichtraum- profil“ von Bewuchs frei zu halten. An Einmün- dungen und Kreuzungen müssen „Sichtdrei- ecke“ frei bleiben. Wer dies unterlässt, muss nicht nur mit einer kostenpflichtigen Beseiti- gungsanordnung durch die zuständige Behör- de und gegebenenfalls Ersatzvornahme rech- nen, sondern riskiert u.U. auch ganz erhebliche Schadenersatzforderungen, sollte sich ein Unfall ereignen, der (auch) auf den Bewuchs zurück zu führen ist. Brut- und Setzzeit Zu beachten ist jedoch auch der § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in dem es sinngemäß heißt: He- cken, Büsche etc. dürfen in der Brut- und Setz- zeit (01.03. – 30.09.) nicht auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Zulässig ist nur ein scho- nender Form- und Pflegeschnitt.“ Lichtraumprofil Über Geh- und Radwegen, sowie 0,25 m da- neben ist der Lichtraum bis zu einer Höhe von 2,50 m freizuhalten. Über der Fahrbahn sowie 0,75 m daneben erhöht sich dieser auf 4,50 m. Unabhängig vom Lichtraumprofil ist im Bereich von Straßenlampen und Verkehrszeichen der Bewuchs so weit zurück zu schneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Sichtdreiecke Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ in einer Höhe von 75 cm ab Fahrbahnoberkante grundsätzlich frei zu halten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld im Be- reich von Straßeneinmündungen, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordne- te Straße einbiegen will. Die Anrainer sind ver- pflichtet, Einrichtungen und Anpflanzungen so anzulegen und zu beschneiden, dass die Sicher- heit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beein- trächtigt wird. Bewuchs zurück schneiden Überprüfen Sie bitte den Bewuchs an Ihrem Grundstück. Schneiden Sie die Pflanzen erfor- derlichenfalls gleich zurück. Beachten Sie dabei, dass es nicht ausreicht, den Bewuchs einmal im Jahr soweit zurück zu schneiden, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Lichtraumprofil ist ganzjährig frei zu halten. Wer nur einmal schneiden will, sollte das Wachstum der Pflanzen bis zum nächsten Schnitt bereits berücksichtigen. In § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes heißt es: „ Die Eigentümer und Besitzer von Grundstü- cken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Auffor- derung und Fristsetzung auf Kosten der Ei- gentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Be- wuchses veranlassen.“ V erKehrSSicherheit Zunehmend durch p flAnZen beeintrÄchtigt M ÜllabholUnG Fr., 2. Juli 2021 - Altpapier in allen Stadtteilen Fr., 2. Juli 2021 - Bioabfall Do., 8. Juli 2021 - Gelbe Tonne in Assenheim und Kaichen Fr., 9. Juli 2021 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Fr., 9. Juli 2021 - Bioabfall Do., 15. Juli 2021 - Restmüll Fr., 16. Juli 2021 - Bioabfall
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