Niddataler Nachrichten 2021-16

Ausgabe 16/2021 Niddataler Nachrichten G efahrenabwehrverordnung der S tadt N iddatal über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung f) zum Berieseln von Baustellen (bei- spielsweise Abbrucharbeiten), um Staub niederzuhalten; g) zum Befüllen von Zisternen oder Tei- chen; soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung erforderlich ist. (2) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern und Untersuchungs- stellen ist die Wasserentnahme im Umfang erlaubt, wie es zur ordnungsgemäßen Auf- rechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. (3) Für Gewerbebetriebe finden die Bestimmun- gen des Abs. 1 Nr. 2 a) keine Anwendung, wenn und soweit die Wasserentnahme zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betrie- bes dringend erforderlich ist. § 3 Sonstige Verpflichtungen Während des Trinkwassernotstandes sind die Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversor- gungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vor- kehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbeson- dere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwas- sernotstandes zu entfernen. § 4 Sperrzeiten Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder die nach § 1 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverord- nung benannte Person kann, wenn es zum Woh- le der Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten anordnen. Während der Sperrzeiten dürfen Was- serhähne nicht geöffnet werden. Die Bekannt- machung der Anordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverord- nung. § 5 Befreiungen Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder die nach § 1 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverord- nung benannte Person kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer drin- gender Umstande von den Verboten dieser Ver- ordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen. Eine allgemeine Befreiung ist gemaß § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung be- kanntzumachen. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig: 1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1a) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen ver- schwendet; 2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1b) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen aufspei- chert; 3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2a) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- regnen, Berieseln, Bewässern und Begie- ßen von landwirtschaftlich, forstwirtschaft- lich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Garten und Kleingarten verwendet; 4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2b) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- regnen von Hof-, Straßen-, Weg-, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplatzen, Terrassen, Dächern, Wan- den, Anlagen und Bauwerken verwendet; 5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 c) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betreiben von künstlichen Springbrun- nen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen verwendet; 6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 d) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Kuhlen und/oder Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Was- serstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen verwendet; 7. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 e) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum gewerblichen oder privaten Waschen von Fahrzeugen aller Art, sofern die Anlage über keine Wasseraufbereitung und Kreis- laufnutzung verfugt, verwendet; 8. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 f) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- rieseln von Baustellen (beispielsweise Ab- brucharbeiten), um Staub niederzuhalten, verwendet; 9. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 g) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- füllen von Zisternen oder Teichen verwen- det; 10. entgegen § 3 als Benutzer von öffent- lichen Trinkwasserversorgungsanlagen schadhafte Stellen an seinen Wasser- versorgungsanlagen nicht unverzüglich beseitigt, nicht die notwendigen Vorkeh- rungen trifft, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann oder Schläuche, die an einer Wasserleitung an- geschlossen sind, nicht entfernt; 11. entgegen § 4 während einer angeord- neten Sperrzeit die Wasserhahne nicht geschlossen halt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Stadt Niddatal als örtliche Ordnungsbehörde. § 7 Geltungsdauer Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 10 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben oder mit einer geringe- ren Geltungsdauer versehen wird. § 8 Inkrafttreten Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Niddatal, 02.06.2021 Der Magistrat der Stadt Niddatal Michael Hahn, Bürgermeister Auf Grund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hes- sischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Ja- nuar 2005 (GVBI. I, S. 14), zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordneten- versammlung der Stadt Niddatal in ihrer Sitzung am 15.07.2021 die folgende Gefahrenabwehrver- ordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich, Definition Trinkwassernotstand (1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für das Gebiet der Stadt Niddatal. (2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das durch die Stadtwerke Niddatal zur Verfügung gestellte Wasser zur Wasserversorgung des Stadtge- bietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht. (3) Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandgebietes wer- den durch die Bürgermeisterin / den Bürger- meister oder durch eine für diese Aufgabe als Vertretung benannte Person festgestellt. (4) Die öffentliche Bekanntmachung dieser Fest- stellung erfolgt nach der Hauptsatzung. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Be- kanntmachungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntmachung. Sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen. § 2 Verbote (1) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten: 1. Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitun- gen a) zu verschwenden; b) aufzuspeichern. 2. Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitun- gen für folgende Zwecke zu verwenden: a) zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nutzten Flächen, Gärten und Kleingär- ten; b) zum Beregnen von Hof-, Straßen-, Weg- , Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dä- chern, Wänden, Anlagen und Bauwer- ken; c) zum Betreiben von künstlichen Spring- brunnen, Wasserspielanlagen, Wasser- becken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen; d) zum Kühlen und/oder Reinigen von An- lagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln so- wie zum Betrieb von Klimaanlagen; e) zum gewerblichen oder privaten Wa- schen von Fahrzeugen aller Art, sofern die Anlage über keine Wasseraufberei- tung und Kreislaufnutzung verfugt;

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