Niddataler Nachrichten 2021-16

Ausgabe 16/2021 Niddataler Nachrichten S tellplatzsatzung der Stadt Niddatal so kann die sich aus der Einzelermittlung erge- bende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. § 5 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen. § 6 Beschaffenheit (1) Stellplätze müssen ohne Überquerung ande- rer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. (2) Bei Einfamilien- und Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden. (3) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag auf einem der Verkehrsbe- lastung entsprechenden Unterbau herzustellen. (4) Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 15 Stellplätzen müssen mindestens 5% der Stellplätze, mindestens jedoch ein Stell- platz mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein. Bei der Berechnung der E-Stellplätze ist je- weils auf den vollen E-Stellplatz aufzurunden. (5) Im Übrigen finden die Vorschriften der Gara- genverordnung entsprechende Anwendung. (6) Stellplätze für Besucher müssen vom öffent- lichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zei- ten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. § 7 Standort Stellplätze sind auf dem Baugrundstück her- zustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf ei- nem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) her- gestellt werden, wenn dessen Nutzung zu die- sem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist. § 8 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Her- stellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ab- lösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat. (3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages be- trägt 15.000 EUR je Stellplatz. (4) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages je Abstellplatz beläuft sich auf ein Neuntel des Be- trages nach Abs. 3. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen • § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffen- heit hergestellt zu haben. • § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsän- derungen von baulichen oder sonstigen Anla- gen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in aus- reichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- buße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geän- dert durch Art. 5 G v. 27.8.2017 (BGBl I S. 3295) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwen- dung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Stellplatzsat- zung der Stadt Niddatal vom 16.07.2005 außer Kraft. (3) Abweichende bauordnungsrechtliche Festset- zungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Magistrat der Stadt Niddatal gez. Hahn Bürgermeister Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Ge- meindeordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal in ihrer Sitzung am 15.07.2021 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Niddatal. § 2 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausrei- chender Zahl und Größe sowie in geeigneter Be- schaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätes- tens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anla- gen fertiggestellt sein. Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehr- bedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herge- stellt wird (notwendige Stellplätze). § 3 Größe (1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Ga- ragen und Stellplätzen (GaVO vom 17. November 2014, GVBl. I Seite 286). (2) Die Größe je Stellplatz muss 3,00 Meter in der Breite und 5,00 Meter in der Länge betragen. (3) Die Größe je Stellplatz gemäß der Ziffer 6.4 der Anlage zur Stellplatzsatzung muss 3,00 Meter in der Breite und 7,50 Meter in der Länge betragen. (4) Abstellplätze für Fahrräder müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihrem Zweck er- füllen, jedoch mindestens 0,70 Meter in der Breite und 2,00 Meter in der Länge betragen. Im Übrigen gilt die Verordnung über die Anforderung an Ab- stellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzver- ordnung vom 14. Mai 2020, GVBl. I Seite 355) § 4 Zahl (1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplät- ze bemisst sich nach der dieser Satzung beige- fügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nut- zungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraus- sichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festge- setzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplät- ze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesi- chert sein. (4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtli- chen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, K ostenlose G lasfaseranschlüsse für die Bürgerinnen und Bürger von Niddatal Ilbenstadt Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit dem in Lindheim, Altenstadt ansässigen Unter- nehmen Yplay Germany GmbH, geht die Stadt Niddatal mit großen Schritten in eine leistungs- starke und attraktive Glasfaserzukunft. Das Un- ternehmen Yplay plant in den nächsten Mona- ten die Region mit der für die Zukunft wichtigen Glasfasertechnologie zu versorgen und startet nach einer erfolgreichen Vorvermarktung in Kai- chen, mit der Nachfragebündelung in Ilbenstadt. Glasfaser ist die Technologie der Zukunft und nur sie ermöglicht schon heute eine Bandbreite bis zu 1.000 Mbit/s. Ob Homeoffice, Smart-Home oder das Streamen von Videodiensten, die Anfor- derungen wachsen und auf eine schnelle sowie zuverlässige Internetverbindung, lässt sich nicht mehr verzichten. Damit der Ausbau stattfinden kann, müssen sich bis zum 30.09.2021 genü- gend Haushalte für einen kostenlosen Glasfase- ranschluss entscheiden. Neben der Aufwertung der gesamten Region, hat das Angebot „Glasfaser bis in die eigenen 4 Wände“ auch eine positive Auswirkung für die Vereine. Denn die Yplay Germany GmbH spen- det für jeden neuen Glasfaseranschluss aus Il- benstadt einen Betrag in Höhe von 10 Euro, der an die lokalen Vereine aufgeteilt wird, die sich bei der Yplay melden und diese mit Werbung auf der eigenen Homepage oder in Facebook unterstüt- zen. Interessente Bürgerinnen und Bürger können sich ab sofort jeden Mittwoch bei Pfeffer´s Fahr- schule von 17 bis 19 Uhr beraten lassen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit sich direkt beim Anbieter in Altenstadt (E-Mail: beratung@yplay. de, Tel. 06047-3869002) zu informieren oder auf www.yplay.de einen persönlichen Beratungster- min zu buchen.

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