Niddataler Nachrichten 2021-18
Ausgabe 18/2021 Niddataler Nachrichten 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestags- wahl für die Wahlbezirke der Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) von Montag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Dienstags, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Mittwochs, 8.30 Uhr bis 12.00Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstags, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, und Freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Bürgerbüro, Stadtverwaltung Nidda- tal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeich- nis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtig- keit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge- tragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü- fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melde- register ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automa- tisierten Verfahren geführt. Die Einsicht- nahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3 ) Wählen kann nur, wer in das Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr, bei dem Magistrat der Stadt Niddatal, - Bürgerbüro - Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Einspruch einlegen. Ein Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt wer- den. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhal- ten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wäh- lerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer- den und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, er- halten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 177 – Wetterau I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkrei- ses oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis einge- tragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Auf- nahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlord- nung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- verfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wähler- verzeichnis eingetragenen Wahlberech- tigten bis zum 24. September 2021,18.00 Uhr , bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkran- kung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahl- schein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antrag- stellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlbe- rechtigte – einen amtlichen Stimmzettel des Wahl- kreises, – einen amtlichen blauen Stimmzette- lumschlag, – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und – ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Brief- wahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Emp- fangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewie- sen wird und die bevollmächtigte Per- son nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehör- de vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person aus- zuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un- kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsper- son muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahl- berechtigten selbst getroffenen und ge- äußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten er- setzt oder verändert oder wenn ein Inte- ressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angege- bene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes- republik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich beför- dert. Er kann auch bei der auf dem Wahl- brief angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Magistrat der Stadt Niddatal gez. Michael Hahn Bürgermeister B ekanntmachung der G emeindebehörde über das R echt auf E insicht in das W ählerverzeichnis und die E rteilung von W ahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021
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