Niddataler Nachrichten 2021-26

Ausgabe 26/2021 Niddataler Nachrichten S atzung für die F reiwillige F euerwehr der Stadt Niddatal / Fassung November 2021 / Seite 2 b) dem Austritt, c) dem Ausschluss, d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabtei- lung, e) dem Wegzug aus Niddatal, f) wer länger als 1 Jahr an keinen Übungen, Unterrichten und sonstigen Dienstveranstal- tungen teilgenommen hat. (2) Ausnahmen: a) zu Abs. 1, e): auf Antrag bei dem Stadtbran- dinspektor b) zu Abs. 1, f): wer für längere Zeit beurlaubt wurde Über die Beurlaubung und Dauer entscheidet der Stadtbrandinspektor. (3) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatz- abteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag ent- scheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. (4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer er- klärt werden. (5) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbe- helfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnah- me zu geben. Wichtiger Grund ist insbesonde- re das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übun- gen, mehrfache schriftliche Verweise (mindes- tens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die frei- heitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. (6) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Mona- ten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht not- wendig ist. § 9 Ordnungsmaßnahmen (1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor, im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber a) eine mündliche Ermahnung, b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis, c) Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachver- haltsaufklärung) d) befristeter Ausschluss (6 Monate - 3 Jahre) aussprechen. (2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Er- mahnung ist zu dokumentieren. Vor demVerweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § g Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unter- schrift dem Betroffenen auszuhändigen. § 10 Ehren- und Altersabteilung (1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Über- lassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer er- klärt werden muss, b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt ent- sprechend). (3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahr- zeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuer- wehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben überneh- men, soweit sie hier-für die entsprechenden Vor- kenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Ma- gistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadt- brandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjah- res. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Ange- hörigen der Ehren- und Altersabteilung der fach- lichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung. § 11 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Niddatal führt den Namen „Jugendfeuerwehr Nid- datal“ und den Stadtteilnamen als Zusatz: „Jugendfeuerwehr Niddatal-Assenheim“ „Jugendfeuerwehr Niddatal-Bönstadt“ „Jugendfeuerwehr Niddatal-Ilbenstadt“ „Jugendfeuerwehr Niddatal-Kaichen“ (2) Die Jugendfeuerwehr ist eine Abteilung der Frei- willigen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebens- jahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Le- bensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörig- keit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr unter- steht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehr- wartes der Stadt bedient. Der Jugendfeuerwehr- wart der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 und 7 FwOV) besitzen, die durch entsprechende Lehrgänge zu erreichen ist. Er muss Angehöriger der Einsatzab- teilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuer- wehrwarte der Stadtteile. (4) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr be- fassten Personen sollen ein erweitertes polizei- liches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. § 12 Kindergruppen (1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Nid- datal führt den Namen „Kindergruppe der Freiwilli- gen Feuerwehr Niddatal“ und den Stadtteilnamen als Zusatz: „Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Nidda- tal-Assenheim“ „Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Nidda- tal-Bönstadt“ „Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Nidda- tal-Ilbenstadt“ „Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Nidda- tal-Kaichen“ Die jeweilige umgangssprachliche Bezeichnung wird vom jeweiligen Wehrführer protokolliert und dem Stadtbrandinspektor mitgeteilt. (2) Die Kindergruppe ist eine Abteilung der Freiwilli- gen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollen- deten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abtei- lung der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr unter- steht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und dem Wehrführer des jeweiligen Stadtteils, der sich dazu des Leiters der Kinder- gruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig und müssen nicht Mitglied in der Einsatzabteilung sein. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO. (4) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr be- fassten Personen sollen ein erweitertes polizei- liches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. § 13 Gerätewarte (1) Der Stadtbrandinspektor, dieWehrführer bedienen sich zur Instandhaltung der feuerwehrtechnischen Anlagen und Einrichtungen in den jeweiligen Stadtteilfeuerwehren eines Gerätewartes. Dieser hat die Aufgabe, Defekte und Mängel entspre- chend seinen Möglichkeiten zu beseitigen bzw. nicht beseitbare Mängel dem Wehrführer umge- hend zu melden. (2) Der Gerätewart wird vom Wehrführer, nach An- hörung des jeweiligen Feuerwehrausschusses, ernannt. Zum Gerätewart kann nur ernannt wer- den, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die nötigen Qualifikationen erwirbt. § 14 Musikabteilung (1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Niddatal führt den Namen „Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr Nidda- tal-Bönstadt“. (2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus An- gehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabtei-

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