Niddataler Nachrichten 2021-26

Ausgabe 26/2021 Niddataler Nachrichten lung sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren frei-willig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ent- schieden. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr unter- steht die Musikabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Abtei- lungsleiters bedient. § 15 5. Löschzug Wetterau Im Rahmen der von der Landesregierung auferlegten Pflichten unterhält die Stadt Niddatal, unter Abstim- mung mit den Behörden des Wetteraukreises, den 5. Löschzug Wetterau. Der Löschzug ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Aktiven der Einsatzabteilung, gestaltet seinen Dienst selbständig und untersteht direkt dem Stadt- brandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. § 16 Stadtbrandinspektor, Stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer, Stell- vertretender Wehrführer, Stadtjugendfeu- erwehrwart, Stellvertretender Stadtju- gendfeuerwehrwart (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal ist der Stadtbrandinspektor. (2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehöri- gen der Einsatzabteilung gewählt. (3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (§ 19) statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabtei- lung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nid- datal angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforder- ten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Niddatal haben. (5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbe- amten auf Zeit der Stadt Niddatal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die In- standhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allge- meinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadt- brandinspektor, der Wehrführer und die Feuer- wehrausschüsse zu unterstützen. (6) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertre- ten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabtei- lungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektors gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspek- tors so rechtzeitig eine Versammlung der An- gehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadt- brandinspektors stattfinden kann. Der stellver- tretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehren- beamten auf Zeit der Stadt Niddatal ernannt. (7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Le- bensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verab- schieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen. (8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbran- dinspektors. Der Wehrführer wird von den An- gehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeu- erwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Frei- willigen Feuerwehr (§ 20). (9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehr- führer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr an- gehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversamm- lung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 20). (10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend. (11) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und der stellver- tretende Stadtjugendfeuerwehrwart wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Die Wahl findet in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. (12) Die Koordination der Jugendarbeit zwischen den Jugendabteilungen wird von dem Stadtjugend- feuerwehrwart mit Unterstützung des stellver- tretenden Stadtjugendfeuerwehrwarts wahrge- nommen. § 17 Wehrführerausschuss (1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, dem Stellvertre- ter, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie dem Jugendfeuerwehrwart der Stadt und dessen Stellvertreter und die Aufgabe hat, sämtli- che Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Niddatal zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertre- ter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. (2) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Grün-den beantragt wird. § 18 Feuerwehrausschüsse (1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrfüh- rers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr Niddatal jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus demWehr- führer als Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus mindestens 2 und maximal 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Ver- treter der Ehren- und Altersabteilung und dem Ju- gendfeuerwehrwart des betreffenden Stadtteils, dem Leiter der Kindergruppe, dem ehrenamtli- chen Gerätewart und ggf. dem Leiter der Musi- kabteilung. (3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Ver- treter. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feu- erwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehr- ausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begrün- dung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffent- lich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen recht- zeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 19 Gemeinsame Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshaupt- versammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Niddatal statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandins- pektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist ein- zuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. (3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemein- samen Jahreshauptversammlung sind den Feu- erwehrangehörigen und dem Magistrat zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehr- gerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 ver- kürzt sich die Frist auf eine Woche. (4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahres- hauptversammlung sind die Angehörigen der Ein- satzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors seines Stellvertreters - die Angehörigen des Musikzuges und die Angehöri- gen der Ehren- und Altersabteilung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist nach sat- zungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Einsatzabtei- lung beschlussfähig. (5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptver- sammlung werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptver- sammlung beschließt auf entsprechenden Antrag S atzung für die F reiwillige F euerwehr der Stadt Niddatal / Fassung November 2021 / Seite 3

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