Niddataler Nachrichten 2022-02

Ausgabe 2/2022 Niddataler Nachrichten für den Freiwilligen Wehrdienst ein-mal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die Daten von Personen mit deutscher Staatsange- hörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, von der Meldebehörde übermit- telt. Machen betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann un- terbleibt die Datenübermittlung. Die Beantragung dieser Übermittlungs- sperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Mel- debehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Grundsätzlich ist die Übermittlungssperre bei Umzug bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantra- gen. Zuständig für die Eintragung der Übermitt- lungssperre ist der Magistrat der Stadt Niddatal Bürgerbüro Hauptstraße 2 61194 Niddatal Für die Beantragung von Übermittlungssper- ren werden die Vordrucke im Bürgerbü-ro oder auf der Internetseite der Stadt Niddatal www.niddatal.de/verwaltung/buergerbuero/ bereit gehalten. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen wer- den. Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebührenfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter der Rufnummer 06034/91240 oder per Email unter info@niddatal.de weitere Aus- künfte. B ekanntmachung für die M öglichkeit der E inrichtung einer Ü bermittlungssperre und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammenset-zung das Lebensal- ter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mit- geteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungs- sperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Mel- debehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubilä- ums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörper- schaften (Mandatsträger), Presse und Rund-funk (§ 50 Abs. 2 BMG). Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mitglieder parla- mentarischer Vertretungskörperschaf-ten sowie von Presse, Rundfunk und ande- rer Medien eine auf folgende Daten be- schränkte Auskunft erteilen: Vor- und Fa- milienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frü- hestens mit Vollendung des 70. Le-bens- jahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hoch- zeit. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungs- sperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher volljähri- ger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungs- sperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundes-wehr (§ 36 Abs. 2 BMG) Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bun- desmeldegesetzes (BMG) müssen die Mel- debehörden einmal jährlich die Einwohnerin- nen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können. Übermittlungssperre Mit einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen An- trag hin formlos und ohne Angabe von Grün- den der Weitergabe seiner Daten widerspre- chen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Folgende Übermittlungssperren können ein- getragen werden: 1. an die Religionsgesellschaften des glau- bensverschiedenen Familienangehö- ri-gen (§ 42 Abs. 3 BMG). Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern min- derjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- schaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religi- onsgesellschaft angehören, können ver- langen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Fami- lienmitglied angehört. Beispiel: Der Ehemann ist römisch-ka- tholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden. Der Widerspruch gegen die Daten- übermittlung verhindert nicht die Über- mittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweili- ge öffentlich-rechtliche Religionsgesell- schaft. Die Beantragung dieser Übermittlungs- sperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Mel- debehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zu-sam- menhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Meldebehörde darf Parteien, ande- ren Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Auslän- derbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Mo- naten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad Z erstörung des H artplatzes A ssenheim Wir bitten um Hinweise Leider wurde durch das Ordnungsamt erneut fest- gestellt, dass der Hartplatz in Assenheim am Kir- chenberg mutwillig zerstört bzw. kaputtgefahren wurde. Wir hoffen sehr, dass diese Zerstörungen – mit einhergehender Respektlosigkeit vor fremdem Ei- gentum – aufhören. Daher möchten wir die Verant- wortlichen zur Rechenschaft ziehen. Daher bitte wir Sie um Hinweise, wenn Sie etwas gesehen haben, gerne über das Kontaktformular auf niddatal.de oder unter der 06034 91240.

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