Niddataler Nachrichten 2022-06
Ausgabe 6/2022 Niddataler Nachrichten Gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 2a Spiegelstrich aa HAGBNatSchG ist die Fachstelle Natur- schutz und Landschaftspflege beim Krei- sausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde die zuständige Behör- de für den Vollzug des Naturschutzrechts im Wetteraukreis. Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe brüten im Feuchtwiesenge- biet „Niederwiesen“ südlich Ilbenstadt und ziehen dort auch ihre Jungen auf. Das Ge- biet stellt ein bedeutendes Brutgebiet für diese Arten in Hessen und für den Wetterau- kreis dar. Kiebitz, Bekassine, Wasserralle, Graugans und Rohrweihe sind Bodenbrüter, die sehr sensibel auf Störungen durch Spa- ziergänger, Freizeitsportler oder freilaufende Hunde reagieren. Während der Reviergrün- dung und der Brut- und Aufzuchtszeit kön- nen Störungen zur Aufgabe des Reviers oder der Gelege führen. Der Weißstorch hat wäh- rend der Reviergründung eine hohe Flucht- distanz und kann eine Reviergründung durch Störungen abbrechen. Das Feuchtwiesengebiet „Niederwiesen“ hat durch seine Nähe zur Ortslage Ilbenstadt eine hohe Bedeutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spazier- gänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden. Während sich die Mehrzahl der Erholungs- suchenden auf den umliegenden befes- tigten Wegen aufhält und auch ihre Hunde nicht in den Wiesen laufen lässt, sind doch immer wieder freilau- fende Hunde, Spa- ziergänger und Jogger mitten im Wiesenge- biet zu sehen. In den zurückliegenden Jah- ren konnten durch die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises regelmäßig erhebliche Störungen der oben genannten Vogelar- ten durch freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger beobach- tet werden. Da auf den umliegen- den befestigten Wegen jederzeit die Möglich- keit zur Naherholung besteht und das Be- tretungsverbot des Feuchtwiesengebietes nur auf den Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2022 be- schränkt wird, ist es für Spaziergänger, Jogger und Hundehalter zumutbar, für den begrenz- ten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und auf diesen Flächen Hunde nicht frei lau- fen zu lassen. In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Arten ein höheres öffentli- ches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungs- zwecke. Auf Grund der oben gemachten Ausführun- gen ist eine aktuelle Gefährdung der auf- geführten, streng geschützten Vogelarten vorhanden. Die Anordnung des Betretungs- verbotes ist eine unaufschiebbare Maßnah- me zum Schutz dieser streng geschützten Vogelarten. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse und ist eilbedürftig. Zum Schutz der Weißstorch, Kiebitz, Grau- gans, Wasserralle und Rohrweihe ist die An- ordnung nach den §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Durch den enormen Freizeitdruck im Feucht- wiesengebiet ist eine akute Gefährdung der Bruten von Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrweihe gegeben. In der Vergangenheit wurden dort Störungen, die zur Aufgabe von Bruten geführt haben, be- obachtet. Das Feuchtwiesengebiet gehört zum EU-Vo- gelschutzgebiet „5519-401 Wetterau“, in dem die streng geschützten Arten Weißstorch, Kiebitz, Graugans, Wasserralle und Rohrwei- he zu schützen sind. Daher ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der so- fortigen Vollziehung des Betretungsverbotes. Zum Schutz der genannten Arten ist daher die Anordnung eines sofort vollziehbaren Betretungsverbotes in der Zeit der Revier- gründung und der Brut- und Aufzuchtszeit erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie inner- halb eines Monats nach Zustellung schrift- lich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fach- stelle 4.1.2 Naturschutz und Landschafts- pflege, Postanschrift: Europaplatz 1, Be- suchsadresse: Homburger Straße 17, 61169 Friedberg/Hessen, erheben. Hinweis: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollzie- hung der Schutzanordnung können Sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des von Ihnen eingelegten Widerspruchs beantragen. Einen solchen Antrag können Sie an das Verwaltungsgericht Gießen, Mar- burger Straße 4, 35390 Gießen richten und zwar schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle. Mit freundlichen Grüßen Jan Weckler Landrat Karte: Schraffierte Fläche des Betretungsverbots vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2022 sstorch , K iebitz , G raugans , W asserralle und R ohrweihe sen“ in der Gemarkung Ilbenstadt
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