Niddataler Nachrichten 2022-09
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 6.05.2022 Niddataler Nachrichten d e Ausgabe 9/2022 Jahrgang 4 Hier möchten wir kurz und kompakt die wichtigs- ten Punkte erklären: Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärm- schutzverordnung des Landes Hessen aufgeho- ben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Bundesrecht insbesondere durch das Bun- des-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den hierzu ergangenen Verordnungen, wie z.B. die Ge- räte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie durch § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ausreichende Re- gelung trifft, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigungen ermöglicht. Aus den ein- schlägigen Vorschriften ergeben sich die folgen- den, in Kurzform dargestellten Regelungen: GRUNDREGEL Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultie- rende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. SONN- UND FEIERTAGSRUHE An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot. Gesetzliche Feiertage in Hessen sind die Sonnta- ge sowie • der Neujahrstag • der Karfreitag • der Ostermontag • der 1. Mai • der Himmelfahrtstag • der Pfingstmontag • der Fronleichnamstag • der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und • 1. und 2. Weihnachtstag NACHTRUHE Es wird nicht mehr nach Sommer und Winter un- terschieden. Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ist es verboten Lärm zu erzeugen, durch den an- dere belästigt werden. RASENMÄHER UND ANDERE ARBEITSGERÄTE IM FREIEN An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dür- fen in Wohngebieten Rasenmäher und andere Ar- beitsgeräte, wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw., von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Laubbläser und Laubsammler sowie Freischnei- der, Grastrimmer und Graskantenschneider dür- fen nur von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Arbeitsgeräten im Freien verboten. FAHRZEUGE Es ist verboten: • Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, • Schallzeichen (hupen) außer zur Warnung abzugeben, • Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen • beim Be- und Entladen unnötig Lärm zu erzeugen. TIERE Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirt- schaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Ge- setzes als unvermeidbar und sind damit zulässig. ELEKTRONISCHE GERÄTE/MUSIK Hi-Fi-Anlagen, CD-Player, Fernsehgeräte, Mega- phone und ähnliche Geräte sowie Musikinstru- mente dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass andere Personen hierdurch nicht belästigt werden können. Auf öffentlichen Flächen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Betrieb dieser Geräte und das Spielen von Musikinstru- menten verboten, wenn andere hierdurch gestört werden. Dies gilt auch für laute Musik z. B. auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen oder in Schwimmbädern. ALLGEMEINE AUSNAHMEN Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewer- begebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden. Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betrie- be sind an die Ruhezeiten nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z. B. bei Erntenot- stand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen). Weitere Informationen zum Thema Lärm auf den Seiten des Umweltbundesamtes und des Bun- desumweltministeriums http://www.umweltbundesamt.de/themen/ver- kehr-laerm/verbraucherservice-laerm/rechtli- che-grundlagen http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm- verkehr/laermschutz/ LÄrMschUtZ - Was ist erLaUBt? Was ist VerBoteN? Darf ich in der Mittagspause meinen Rasen mähen? Diese und andere Fragen werden häufig an uns herangetragen. Die Stadt Niddatal als Trägerin von vier Kindertagesstätten in drei Stadtteilen, betreut Kinder vom Krippenalter bis zum Grundschuleintritt mit unterschiedlichen Konzepten. Wir suchen zum nächstmög- lichen Zeitpunkt, bzw. ab Beginn des Kin- dergartenjahres 2022/2023 Erzieher (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit für unsere Einrichtun- gen in Assenheim, Bönstadt und Kaichen. Die komplette Stellenausschreibung fin- den Sie unter www.niddatal.de . Ihre Bewerbung senden Sie bitte an bewerbung@niddatal.de . Stadt Niddatal d ie s tadtBÜcherei iNforMiert : Urlaubsbedingt bleibt die Stadtbücherei von Montag, den 23.05.2022 bis einschließlich Mittwoch, den 25.05.2022 geschlossen. s aVe the d ate B ÜrGerVersaMMLUNG Der Stadtverordnetenvorsteher lädt ein: Für Ilbenstadt und Kaichen am 17. Mai um 19.30 Uhr ins Bürgerhaus Ilbenstadt. Für Assenheim und Bönstadt am 19. Mai um 19.30 Uhr ins Bürgerhaus Assenheim.
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