Niddataler Nachrichten 2022-10
Ausgabe 10/2022 Niddataler Nachrichten S atzung über eine V eränderungssperre gemäß § 14 BauGB zum Bebauungsplan I3 „Im Auloch“ der Stadt Niddatal im Stadtteil Ilbenstadt nen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut- zung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 3. In der Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Verände- rungssperre eine Ausnahme zugelas- sen werden, wenn keine überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungs- behörde im Ein- vernehmen mit der Stadt. § 4 Inkrafttreten Die Veränderungssper- re ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB bekannt zu machen und tritt dann am Tage der ortsübli- chen Bekanntmachung in Kraft. Aufgrund des § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S 3634) das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Sep- tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem § 5 der Hessischen Gemein- deordnung (HGO), in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) die zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung am 11.05.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Anordnung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nid- datal hat den Aufstellungsbeschluss zum Bebau- ungsplanes I3 „Im Auloch“ 1. Änderung im Stadtteil Ilbenstadt gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für das Planungsgebiet eine Satzung über eine Ver- änderungssperre beschlossen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre umfasst den räumlichen Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlosse- nen Bebauungsplanes I 3 „Im Auloch“ 1. Änderung. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der bei- liegenden Anlage zu entnehmen und umfasst die Grundstücke Flur 1, Flurstücke 402, 403, 404/2, 404/3, 406/1, 408/1, 410, 411, 412, 413, 414/1, 414/2, 448/3, 293/1, 294/1, 296/2, 298/1, 300/1, 301, 303/2 und 435 und Flur 2, Flurstücke 1/1, 3/1, 3/2, 4/2, 4/3, 5/2, 21/2, 21/3, 21/4, 95 und 98 in der Gemarkung Ilbenstadt. § 3 Inhalt und Rechtswirkung 1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver- änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmi- gungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verän- derungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis er- langt hat und mit deren Ausführung vor dem In- krafttreten der Veränderungssperre hätte begon- Geltungsbereich der Satzung über eine Veränderungssperre zum Bebauungs- plan I3 „Im Auloch“ 1. Änderung, Stadt Niddatal, Stadtteil Ilbenstadt genordet, ohne Maßstab § 5 Geltungsdauer Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. gez. Hahn Bürgermeister Die Burg-Gräfenröder Straße (L3351) in Il- benstadt wird wegen Anlieferung und Mon- tage eines Einfamilienhauses in Höhe der Hausnummer 12 vom 30.05.2022 bis vor- aussichtlich 04.06.2022 für den Durchgangs- verkehr voll gesperrt. Die Umleitungsstrecke führt über die Straße „Am Steinacker“. Für Anlieger bleibt die Zufahrt frei. Die Bushaltestelle in der Burg-Gräfenröder Straße kann im betreffenden Zeitraum nicht angefahren werden und entfällt. Ersatzweise halten die Busse der Linie 72 an der Halte- stelle Hanauer Straße (Bürgerhaus). Stadt Niddatal Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde S perrung der L 3351 Burg-Gräfenröder Straße in Ilbenstadt ab 30.05.2022
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