Niddataler Nachrichten 2022-25
Ausgabe 25/2022 Niddataler Nachrichten S atzung über die E rhebung einer H undes Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Ge- meindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntma- chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zu- letzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und an- derer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pan- demie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal am 08.12.2022 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hun- den durch natürliche Personen im Stadtgebiet Niddatal. § 2 Steuerpflicht (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer ei- nen Hund im eigenen Interesse oder im In- teresse eines Haushaltsangehörigen im ei- genen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hun- de gelten als von ihren Halterinnen oder Hal- tern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Ge- samtschuldner der Steuer. § 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hün- din zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Ka- lendermonats, in dem die Hundehaltung be- endet war und die Meldung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt ist. § 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steu- er anteilmäßig auf volle Monate zu berech- nen. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 60,00 EURO, für den zweiten Hund 95,00 EURO, für jeden dritten und jeden weiteren Hund 105,00 EURO. (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steu- er für einen gefährlichen Hund jährlich 750,00 EURO. (4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausge- hende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wir- kende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohende Weisen Mensch anspringen oder 4. Hunde der Rassen und Gruppen so- wie deren Kreuzungen untereinan- der oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der je- weils geltenden Fassung gefährlich sind. § 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehör- loser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die ei- nen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“, „GL“ oder „H“ besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: 1. Diensthunde von Polizei- und Zoll- beamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt auf- genommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, 2. Hunde, die ausschließlich zur Erwer- bung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftli- chen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnah- men zu erwerbswirtschaftlichen Zwe- cken liegt insbesondere vor bei der Haltung a) von Gebrauchshunden in der er- forderlichen Anzahl, welche aus- schließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind, b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden han- deln. (3) Steuerbefreiung wird weiterhin auf Antrag gewährt für: 1. Hunde, die in Einrichtungen von Tier- schutz- oder ähnlichen Vereinen vo- rübergehend untergebracht werden, höchstens für Dauer von 12 Monate. 2. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus dem Tierheim Wetterauk- reis e.V., Brunnenweg 35, 61231 Bad Nauheim erworben wurden, höchstens für die Dauer von 12 Monaten. 3. Assistenz- und Therapiehunde, für die eine entsprechende Ausbildungsbe- scheinigung vorgelegt werden kann. § 7 Steuerermäßigung Die Steuer für den ersten Hund ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Stadt geltenden Steuersatzes zu ermä- ßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden oder Tierställen benötigt wer- den, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt lie- gen; b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Stadt aner- kannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaub- haft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. § 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steu- ervergünstigung (1) Die Steuerbefreiung oder die Steuerermäßi- gung wird, außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 und Abs. 3, nur gewährt, wenn 1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, 2. die Hunde, für welche die Steuerver- günstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwen- dungszweck hinlänglich geeignet sind und 3. die Hunde entsprechend den Erforder- nissen des Tierschutzes gehalten wer- den. (2) Der Steuerpflichtige hat die für die Beurtei- lung der Voraussetzungen der Steuerbefrei- ung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7, 8 Abs. 1 erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen. § 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festset- zung kann bestimmt werden, dass die Fest-
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