Niddataler Nachrichten 2022-25

Ausgabe 25/2022 Niddataler Nachrichten euer im G ebiet der S tadt N iddatal (HS t S) setzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festset- zung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jah- resbetrag fällig. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Steuer für gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 4 auf Antrag zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. eines je- den Jahres zu je einem Viertel der Gesamt- steuer entrichtet werden. (3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Be- kanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbe- scheid zugegangen wäre. § 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuge- wachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt gewor- den ist, bei der Stadt Niddatal, Steueramt, unter Angabe der Rasse, der Abstammung des Tieres sowie des gültigen EU-Heimtie- rausweises schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die An- meldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuer- vergünstigung, so ist dies der Stadt Nidda- tal innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Siche- rung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzu- geben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Niddatal liegt. § 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Hal- tung im Stadtgebiet Niddatal angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Niddatal bleibt, ausge- geben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dau- er der Hundehaltung gültig. (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuer- marke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steu- ermarke mit der Anzeige über die Beendi- gung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Niddatal, Steueramt, zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatz- marke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer un- brauchbar gewordenen Hundesteuermar- ke; die unbrauchbar gewordene Hunde- steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefun- dene Marke unverzüglich an die Stadt Nid- datal, Steueramt, zurückzugeben. § 12 Datenschutz (1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 4 Abs. 1 Ziffer 3 KAG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 Abgabeordnung (AO) durch die Stadt Niddatal, Steueramt, zulässig: Personenbezogene Daten wer- den bei der Anmeldung und beim Betrof- fenen erhoben über: - Vorname(n), Name des Halters bzw. der Halter, - Anschrift (Straße, Hausnummer und Wohnort), - Anzahl der gehaltenen Hunde, - Hunderasse mit Abstammung des Tie- res und gültigem EU-Heimtierauswei- ses § 15 Abs. 6 der Gefahrenabwehrverord- nung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBl. I. 328) bleibt unberührt. (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbei- tenden Stelle nur zum Zweck der Festset- zung und der Erhebung der Hundesteuer verarbeitet werden. § 13 Steueraufsicht (1) Auf die Steuerschuldner finden die Vor- schriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwen- dung. (2) Die Stadt Niddatal ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterla- gen nachzuprüfen. (3) Der Magistrat der Stadt Niddatal kann all- gemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen. § 14 Hundebestandsaufnahme (1) Der Magistrat der Stadt Niddatal kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhe- bung der Hundesteuer im zeitlichen Ab- stand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestan- des (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat der Stadt Niddatal weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin. (2) Die Stadt Niddatal kann sich zur Durchfüh- rung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat der Stadt Niddatal dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. 1. 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend. (3) Grundstückseigentümer, Haushaltungs- vorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Niddatal auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb ge- haltenen Hunde und deren Halter wahr- heitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (4) Bei Durchführung von Hundebestandsauf- nahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stell- vertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschrie- benen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). (5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen - § 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht; - § 7 der Satzung falsche Angaben zur Er- langung der Steuerermäßigung macht; - § 8 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung oder – ermäßigung macht; - § 10 der Satzung gegen die Melde- pflicht verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert; - § 11 der Satzung Hundesteuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzsteuermarke macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,-- Euro bis 1.000,-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Hundehal- terin oder der Hundehalter aus der Ord- nungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gelten Fassung findet Anwen- dung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Niddatal. § 16 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Sat- zung bei der Stadt Niddatal bereits angemelde- ten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 16.12.1998, in der der- zeitigen Fassung vom 30.05.2017, außer Kraft. Niddatal, den 09.12.2022 Der Magistrat der Stadt Niddatal Hahn Bürgermeister

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