Niddataler Nachrichten 2022-25
V erwaltungs Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen GeAufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vor- schriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abga- ben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt ge- ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), in Verbindung mit §§ 2 Abs.1 Satz 2, 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HV- wKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal am 08.12.2022 die nachfol- gende Verwaltungskostensatzung beschlos- sen: § 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Die Stadt Niddatal erhebt aufgrund die- ser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwal- tungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückge- nommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Ge- setzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, blei- ben von dieser Satzung unberührt. (3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vor- schriften des Hessischen Verwaltungs- kostengesetzes, des Verwaltungskosten- gesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben. § 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestim- mungen des Hessischen Verwaltungskosten- gesetzes in der jeweiligen Fassung entspre- chend anzuwenden: § 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass un- ter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu ver- stehen ist, § 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu ver- stehen ist, § 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rah- mengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachli- che Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen). § 3 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung oder sons- tige Verwaltungstätigkeit der Stadt Niddatal veranlasst oder zu wes- sen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebe- ne oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines an- deren kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Kostengläubiger Kostengläubigerin ist die Stadt Niddatal. § 5 Entstehen der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Ein- gang bei der Stadt Niddatal, im Übri- gen mit der Beendigung der gebühren- pflichtigen Amtshandlung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. § 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung (1) Die Kosten werden mit der Bekanntga- be der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt Niddatal einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachent- scheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Be- rechnung anzugeben. (3) Eine Amtshandlung oder sonstige Ver- waltungstätigkeit, die auf Antrag vor- zunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicher- heitsleistung bis zur Höhe der voraus- sichtlich entstehenden Kosten abhän- gig gemacht werden. § 7 Billigkeitsregelung Die Stadt Niddatal kann die Gebühr er- mäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten er- scheint. § 8 Gebührentatbestände (1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: § 8 Gebührentatbestände (1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeite bühren erhoben: Nr. Gegenstand 1. Auskünfte, Beglaubigungen, Fotokopien 1.1 Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, sow nicht aus Registern und Dateien erteilt werden 1.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteie cher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am V ren beteiligt sind, 1.2.1 wie Nr. 1.2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahm ernd beaufsichtigen muss 1.2.2 Zuschlag zu Nr. 1.2 für das Versenden von Akten, au Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, j dung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 1.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2 bei weggelegten Akten, Karteie chern, je Akte, Kartei, Buch usw. 1.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteie cher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahr teiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1.1 bis 1.3 1.4 Beglaubigung von Unterschriften 1.5 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die d hörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 1.6 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in an Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten besteh für jede weitere Seite zusätzlich 1.7 Anfertigung von Fotokopien in schwarz/weiß, je Seit A 3 und kleiner - die vom Kostenschuldner besonders beantragt od - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gr notwendig wurden 1.8 Anfertigung von farbigen Fotokopien, je Seite DIN A kleiner - die vom Kostenschuldner besonders beantragt od - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gr notwendig wurden 1.9 Herstellung von Planpausen DIN A 0 DIN A 1 kleiner als DIN A 1 sonstige, je m² Ausdruck aus ALK oder ALB 1.10 Anfertigungen von Fotokopien aus Gemeindesatzun 2. Entwässerung und Wasserversorgung 2.1 Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antr Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung, bis zu 2 den - zeitlicher Mehraufwand, je Viertelstunde 2.2 Entscheidung eines Antrages auf - Änderung der Anschlussleitung u. des Übergab schachtes - Herstellung, Änderung, Erweiterung, Erneuerun seitigung der Anschlussleitungen 2.3 Abnahme einer Grundstücksentwässerungs- oder W versorgungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigu Abnahme vorgeschrieben war 2.4 Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antr Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die ö che Abwasseranlage 2.5 Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwas die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslag ben dieser Gebühr zu erheben) 2.6 Entscheidung über die Teilbefreiung vom Anschluss 2.7 Entscheidung über die Befreiung von den Abwasserg ren durch den Einbau von privaten Wasserzählern, j ler 3. Bauwesen 3.1 Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehe die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes stück - mindestens je Grundstückskaufvertrag 3.2 Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung ber vorhandener Telekommunikationslinien gem. Tele- Ausgabe 25/2022 Niddataler Nachrichten
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTIwNTY1