Niddataler Nachrichten 2023-02
Ausgabe 2/2023 Niddataler Nachrichten A mtliche B ekanntmachung der S tadt N idda U mlegungsverfahren „I lbenstadt - S üd “ für das G ebiet de I 13 „Westlich der Burg-Gräfenröder Straße“, I 14 „Zwischen Bürgerhaus und Zimmetwald“ und I 15 „A Umlegungsbeschluss Gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) und unter Bezugnahme auf die gemäß § 46 (1) BauGB von der Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Niddatal am 16.06.2021 und 19.10.2022 beschlossenen Anordnun- gen des Umlegungsverfahrens im Bereich der in Aufstellung befindlichen Bebauungs- pläne Nr. I 13 „Westlich der Burg-Gräfen- röder Straße“, I 14 „Zwischen Bürgerhaus und Zimmetwald“ und I 15 „Am Grohberg“ wurde am 25.01.2023Z vom Magistrat der Stadt Niddatal (Umlegungsstelle) folgendes beschlossen: Für die unten einzeln aufgeführten Flurstücke wird gemäß § 47 BauGB die Umlegung ein- geleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeich- nung „Ilbenstadt - Süd“. Gemarkung: Ilbenstadt Flur: 8 Flurstücke: 1 (tlw.), 20/1, 20/2, 21, 44/3 (tlw.), 49, 50 Flur: 10 Flurstücke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9/2, 45/2, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 47/1, 47/2, 48, 49/4, 49/5, 59/32, 59/33, 59/36, 59/37, 67/10, 68/5, 68/6, 68/7, 69/1, 98/57 (tlw.), 101/1, 101/2, 102/6, 103/4, 112/1, 113/5, 114 (tlw.), 115/3, 116/1 Das Umlegungsgebiet und dessen Begren- zung ist aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich. Mit der Vorbereitung der im Umlegungsver- fahren „Ilbenstadt - Süd“ zu treffenden Ent- scheidungen sowie mit den zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben wird ge- mäß § 46, Absatz 4, Satz 3 BauGB das Ver- messungsbüro „ÖbVI Wittig + Kirchner“ aus Bad Homburg vor der Höhe beauftragt. Der Beschluss über die Einleitung des Um- legungsverfahrens (Umlegungsbeschluss) wird hiermit gemäß § 50 Abs. 1 BauGB be- kannt gemacht. Hinweise und Aufforderungen Beteiligte § 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet: „(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte 1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, 2. die Inhaber eines im Grundbuch einge- tragenen oder durch Eintragung gesi- cherten Rechts an einem im Umlegungs- gebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, 3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grund- stück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be- rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, 4. die Gemeinde, 5. unter den Voraussetzungen des § 55 Ab- satz 5 die Bedarfsträger und 6. die Erschließungsträger. (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteilig- te, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen. (3) Bestehen Zweifel an einem angemelde- ten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu set- zen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen. (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubi- ger einer Hypothek, Grundschuld oder Ren- tenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Ver- langen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hy- pothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Per- son des Erwerbers hat er dabei zu bezeich- nen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ Anmeldung von Rechten Es ergeht hiermit nach § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfah- ren berechtigen, bei der Umlegungsstelle des Magistrates der Stadt Niddatal, Haupt- straße 2, Zimmer 201, 61194 Niddatal anzu- melden. Werden Rechte erst nach Ablauf der im vo- rigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherige Verhandlung und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB). Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung ei- nes vor der Anmeldung eingetretenen Fris- tablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt wurde (§ 50 Abs. 4 BauGB). Verfügungs- und Veränderungssperre Auszug aus § 51 Baugesetzbuch (BauGB): „(1) Von der Bekanntmachung des Umle- gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung [der Unanfechtbarkeit des Umlegungspla- nes] nach § 71 BauGB dürfen im Umle- gungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmi- gung der Umlegungsstelle 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein- barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund- stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, ge- ändert oder aufgehoben werden; 2. erhebliche Veränderungen der Erdober- fläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden; 3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigern- de bauliche Anlagen errichtet oder werts- teigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden; 4. genehmigungs-, zustimmungs- oder an- zeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
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