Niddataler Nachrichten 2023-02
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 27.01.2023 Niddataler Nachrichten d Ausgabe 2/2023 Jahrgang 5 B ekAnntmAchung für die m Öglichkeit der e inrichtung einer ü BermittlungSSperre im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Aus- länderbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Dok- torgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusam- mensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Mo- nat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommuna- ler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG). Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskör- perschaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer Medien eine auf folgende Daten be- schränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienna- me, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige An- schriften sämtlicher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Her- ausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Per- sonalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr voll- jährig werden, von der Meldebehörde übermittelt. Machen betroffene Personen von ihrem Wider- spruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die Da- tenübermittlung. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Grundsätzlich ist die Übermittlungssperre bei Um- zug bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Zuständig für die Eintragung der Übermittlungs- sperre ist der Magistrat der Stadt Niddatal Bürgerbüro Hauptstraße 2 61194 Niddatal Für die Beantragung von Übermittlungssperren werden die Vordrucke im Bürgerbüro oder auf der Internetseite der Stadt Niddatal www.niddatal.de/ verwaltung/buergerbuero/ bereit gehalten. Die An- tragstellung kann auch formlos schriftlich vorge- nommen werden. Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebüh- renfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter der Rufnummer 06034/91240 oder per Email unter info@niddatal.de weitere Auskünfte. Januar 2023 Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundes- meldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermitt- lungssperren nach diesem Gesetz unterrichten, da- mit sie diese auch wahrnehmen können. Übermittlungssperre Mit einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungs- sperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Folgende Übermittlungssperren können eingetra- gen werden: 1. an die Religionsgesellschaften des glaubensver- schiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG). Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, min- derjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmit- gliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religi- onsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt wer- den, der das andere Familienmitglied angehört. Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehe- frau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätz- lich nicht der katholischen Kirche übermittelt wer- den. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der evange- lischen Kirche übermittelt werden. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jewei- lige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Wider- spruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trä- gern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen
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