Niddataler Nachrichten 2023-04
Ausgabe 4/2023 Niddataler Nachrichten Auf Grund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessi- schen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I, S. 14), zuletzt geändert durch ge- ändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBI. S. 318) hat die Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Niddatal in ihrer Sitzung am 15.07.2021 die folgende Gefahrenabwehrverord- nung beschlossen: § 1 Geltungsbereich, Definition Trinkwassernotstand (1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für das Gebiet der Stadt Niddatal. (2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das durch die Stadtwerke Niddatal zur Verfügung gestellte Wasser zur Wasserversorgung des Stadtgebie- tes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht. (3) Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandgebietes wer- den durch die Bürgermeisterin / den Bürger- meister oder durch eine für diese Aufgabe als Vertretung benannte Person festgestellt. (4) Die öffentliche Bekanntmachung dieser Fest- stellung erfolgt nach der Hauptsatzung. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Be- kanntmachungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntmachung. Sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos ge- worden ist, ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen. § 2 Verbote (1) Während des Trinkwassernotstandes ist es ver- boten: 1. Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitun- gen a) zu verschwenden; b) aufzuspeichern. 2. Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitun- gen für folgende Zwecke zu verwenden: a) zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nutzten Flächen, Gärten und Kleingärten; b) zum Beregnen von Hof-, Straßen-, Weg-, Rasen- und Grünflächen,Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dä- chern, Wänden, Anlagen und Bauwer- ken; c) zum Betreiben von künstlichen Spring- brunnen, Wasserspielanlagen, Wasser- becken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen; d) zum Kühlen und/oder Reinigen von An- lagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen; e) zum gewerblichen oder privaten Wa- schen von Fahrzeugen aller Art, sofern die Anlage über keine Wasseraufberei- tung und Kreislaufnutzung verfugt; f) zum Berieseln von Baustellen (beispiels- weise Abbrucharbeiten), um Staub nie- derzuhalten; G efahrenabwehrverordnung der S tadt N iddatal über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung g) zum Befüllen von Zisternen oder Tei- chen; soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (2) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern und Untersuchungs- stellen ist die Wasserentnahme im Umfang er- laubt, wie es zur ordnungsgemäßen Aufrecht- erhaltung des Betriebes erforderlich ist. (3) Für Gewerbebetriebe finden die Bestimmun- gen des Abs. 1 Nr. 2 a) keine Anwendung, wenn und soweit die Wasserentnahme zur un- mittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes dringend erforderlich ist. § 3 Sonstige Verpflichtungen Während des Trinkwassernotstandes sind die Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversor- gungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vorkeh- rungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung ange- schlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernot- standes zu entfernen. § 4 Sperrzeiten Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder die nach § 1 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverord- nung benannte Person kann, wenn es zumWohle der Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten an- ordnen. Während der Sperrzeiten dürfen Was- serhähne nicht geöffnet werden. Die Bekannt- machung der Anordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverord- nung. § 5 Befreiungen Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder die nach § 1 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverord- nung benannte Person kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer drin- gender Umstände von den Verboten dieser Ver- ordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen. Eine allgemeine Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung be- kanntzumachen. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig: 1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen ver- schwendet; 2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen aufspei- chert; 3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2a) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- regnen, Berieseln, Bewässern und Begie- ßen von landwirtschaftlich, forstwirtschaft- lich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Garten und Kleingarten verwendet; 4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2b) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- regnen von Hof-, Straßen-, Weg-, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel-und Sportplätzen, Terrassen, Dächern, Wan- den, Anlagen und Bauwerken verwendet; 5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 c) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- treiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, pri- vaten Schwimmbecken und ähnlichen Ein- richtungen verwendet; 6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 d) Wasser aus öf- fentlichen Trinkwasserleitungen zum Küh- len und/oder Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen verwendet; 7. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 e) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum ge- werblichen oder privaten Waschen von Fahrzeugen aller Art, sofern die Anlage über keine Wasseraufbereitung und Kreis- laufnutzung verfugt, verwendet; 8. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 f) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- rieseln von Baustellen (beispielsweise Ab- brucharbeiten), um Staub niederzuhalten, verwendet; 9. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 g) Wasser aus öf- fentlichen Trinkwasserleitungen zum Befül- len von Zisternen oder Teichen verwendet; 10.entgegen § 3 als Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen schadhaf- te Stellen an seinen Wasserversorgungs- anlagen nicht unverzüglich beseitigt, nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann oder Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, nicht entfernt; 11.entgegen § 4 während einer angeordneten Sperrzeit die Wasserhähne nicht geschlos- sen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Stadt Niddatal als örtliche Ordnungsbehörde. § 7 Geltungsdauer Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 10 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben oder mit einer geringeren Geltungsdauer versehen wird. § 8 Inkrafttreten Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßge- benden Verfahrensvorschriften eingehalten wur- den. Niddatal, 19.07.2021 gez. Hahn Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 31.07.2021 in den Niddataler Nachrichten öffent- lich bekannt gemacht.
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