Niddataler Nachrichten 2023-06
Ausgabe 5/2023 Niddataler Nachrichten Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemein- deordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Fe- bruar 2023 (GVBl. S 90, 93), hat die Stadtverordne- tenver-sammlung der Stadt Niddatal in ihrer Sitzung am 27.03.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen: § 1 Verdienstausfall (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Mitglieder des Magistrates, Mitglieder der städ- tischen Kommissionen und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauscha- len Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 Euro pro Stunde der Tätigkeit der Stadt- verordnetenversammlung, des Magistrates, der städtischen Kommissionen oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Sat- zung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, sofern sie nicht von die- sem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtver- ordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflich- tet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Ka- lenderjahres erneut zu führen und spätere Ände- rungen unverzüglich anzuzeigen. (2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Haus- frauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend. (3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne die- ser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehe- lichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. (4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. (5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfall- pauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkom- mens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 10,00 Euro. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 200,00 Euro nicht übersteigen. § 2 Fahrkosten (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewie- senen Fahrkosten für die Teilnahme und unmit- telbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadt- verordnetenversammlung, des Magistrates, der städtischen Kommissionen, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäfts- ordnung angehören oder in das sie als Vertre- E ntschädigungssatzung der S tadt N iddatal terin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. (2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sit- zungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als demWohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwen- digkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstal- tungen. § 3 Aufwandsentschädigungen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der städtischen Kommissionen oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwands- entschädigung erhalten, folgende Aufwandsent- schädigung: - Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung 30,00 Euro - daran teilnehmende Stadträte/innen 30,00 Euro - ehrenamtliche Stadträte/innen für Magistratssit- zungen 30,00 Euro - Mitglieder der Ausschüsse für Ausschusssitzun- gen 30,00 Euro - daran teilnehmende Stadträte/innen 30,00 Euro - zur Beratung der Ausschüsse zugezogene Per- sonen, die eine Bevölkerungsgruppe vertreten/ Sachkundige 30,00 Euro - Gewählte Mitglieder der Betriebskommission 30,00 Euro - sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission 30,00 Euro - Mitglieder der Fraktionen für Sitzungen der Frak- tionen 30,00 Euro - daran teilnehmende Stadträte/innen 30,00 Euro - Mitglieder der Integrations-Kommission 30,00 Euro - Mitglieder des Wahlausschusses 20,00 Euro Die Mitglieder Wahlvorstände/ Auszählungs- wahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 50,00 Euro (2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pau- schale erhöht. Diese beträgt für - die oder den Vorsitzenden der Stadtverordne- tenversammlung 65,00 Euro - den/ die Erste/n Stadtrat/Stadträtin 120,00 Euro - weitere ehrenamtliche Stadträte/Stadträtinnen 60,00 Euro Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehren- amtlich Tätigen die besondere Funktion antre- ten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden. (3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktio- nen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. (4) Ehrenamtliche Schriftführerinnen oder Schrift- führer erhalten je Sitzung eine Aufwandsent- schädigung von 17,50 Euro pro Stunde. § 3a Nutzungsentschädigung Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die an der digitalen Übermittlung von Gremienunter- lagen teilnehmen und dafür eigene Medienge- räte (Tablets etc. ) benutzen, erhalten eine Nut- zungsentschädigung von 8,00 Euro monatlich. § 4 Fraktionssitzungen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Auf- wandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Frak- tionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Videokonferenz durchgeführt wer- den. (2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktions- sitzungen wird auf die doppelte Anzahl der Sit- zungen der Stadtverordnetenversammlung pro Jahr begrenzt. § 5 Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Stadt- verordnetenversammlung, Mitglieder des Ma- gistrates, Mitglieder städtischer Kommissionen und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hes- sischen Reisekostengesetz zu erstatten. (2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverord- netenversammlung der Dienstreise vorher zuge- stimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadt- verordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordne- tenversammlung anzurufen. Dienstreisen von Mitgliedern des Magistrates werden von der Bürgermeisterin oder dem Bür- germeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. (3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätig- keit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. § 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist (1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. (2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb ei- nes Jahres bei dem Magistrat der Stadt Niddatal schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats. § 7 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntma- chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssat- zung der Stadt Niddatal vom 02.11.1989, in der derzeit gültigen Fassung der 9. Änderungssatzung, außer Kraft. Niddatal, den 28.03.2023 Der Magistrat der Stadt Niddatal Hahn, Bürgermeister
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTIwNTY1