Niddataler Nachrichten 2023-06
Ausgabe 6/2023 Niddataler Nachrichten Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtver- ordnetenversammlung der Stadt Nid-datal am 27.03.2023 die folgende Satzung beschlos- sen: Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Niddatal (SpappStS) § 1 Steuererhebung Die Stadt Niddatal erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführ-ten Besteuerungstatbe- stände. § 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände (1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für 1. die Benutzung von Spiel- und Ge- schicklichkeitsgeräten, soweit sie öf- fentlich zugänglich sind, 2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasi- nos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Perso- nenkreis betreten werden dürfen. (3) Als Spielgeräte gelten auch: 1. Personal Computer, soweit sie in Spielhallen aufgestellt sind und das Spielen am Einzelgerät oder kabelge- bunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet er- möglichen. § 3 Bemessungsgrundlagen Die Steuer bemisst sich: 1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauf- füllungen, Falschgeld und Fehlgeld); 2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. § 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: je angefangenem Kalendermonat und Gerät 1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse, 2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der Bruttokasse, 3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit S atzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwert nicht über ein Zählwerk, das den Nach- weis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer a) in Spielhallen 100,00 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Auf- stellorten 100,00 Euro, 4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlun- gen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegen- stand haben 20 v.H. der Bruttokasse, zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: je angefangenem Quadratmeter und Kalen- dermonat 75,00 Euro. (2) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat nega- tiv, findet eine Verrechnung mit dem Be- trag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt. (3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat der Stadt Niddatal die Bruttokasse. § 5 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Ei- gentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter. § 6 Anzeigepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten, b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen unverzüglich der Stadt Niddatal, Steueramt, mitzuteilen. § 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Ver- wirklichung des Besteuerungstatbestan- des. (2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljah- res ist dem Magistrat der Stadt Niddatal eine Steueranmeldung nach amtlich vor- geschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadt- kasse Niddatal zu entrichten. Die unbe- anstandete Entgegennahme der Steuer- anmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Niddatal eingegangen ist. (3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu ertei- len, wenn der Steuerpflichtige eine Steu- eranmeldung nicht abgibt oder die Steu- erschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steu- er innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntga- be des Steuerbescheides zu entrichten. (4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokas- se sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jewei- ligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufen- de Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kas- seninhalt enthalten müssen. In den Fäl- len, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Sat- zung nicht nachkommt, wird die Besteu- erungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. § 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift Die Stadt Niddatal, Steueramt, ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklä- rungen und zur Feststellung von Steuertatbe- ständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu ver- langen. § 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes be- stimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fas- sung anzuwenden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröf- fentlichung in den Niddataler Nachrichten in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate vom 30.01.1992, in der Fassung der 1. Ände- rungssatzung vom 23.01.2001, außer Kraft. Niddatal, den 28.03.2023 Der Magistrat der Stadt Niddatal Hahn Bürgermeister Mrz. OVAG-Wasserampel Trinkwasserverfügbarkeit Apr. Mai Jun. kritische Grundwasser- verfügbarkeit mäßige Grundwasser- verfügbarkeit gute Grundwasser- verfügbarkeit Weitere Informationen unter www.ovag.de/wasser/wasserampel.html
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