Niddataler Nachrichten 2023-10

Ausgabe 10/2023 Niddataler Nachrichten A mt für B odenmanagement B üdingen - Flurbereinigungsbehörde - Bahnhofstr. 33 · 63654 Büdingen · Tel.-Nr.: 0611 535-7100 · Fax-Nr.: 0611 327605-100 · E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de Gz.: 23.1-BD-05-19-44-01-B-0005#006 Flurbereinigungsverfahren Wöllstadt B3/B45 Verfahrens-Nr. UF 1944 Öffentliche Bekanntmachung I. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren wird nach §§ 65 ff. in Verbindung mit den §§ 62, 69 bis 71 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gel- tenden Fassung die vorläufige Besitzeinwei- sung für die Beteiligten in die neuen Grundstü- cke angeordnet. Der für die Bewertung des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung (Ge- samtwert des Grund und Bodens) maßgebli- che Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 01. Oktober 2023 festgesetzt. Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke wird durch die Überleitungsbestimmungen gere- gelt, die zur Einsichtnahme zusammen mit einer Karte über die neuen Grundstücke für die Beteiligten in der Zeit vom 30.05.2023 bis 30.06.2023 während der Dienststunden beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt Paul-Hallmann-Straße 3, 61206 Wöllstadt ausliegen. Zusätzlich ist die vorläufige Besit- zeinweisung mit den Überleitungsbestimmun- gen unter der Internetadresse www.hvbg.hes - sen.de/UF1944 abrufbar. Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung dieser neuen Grundstücke auf die Empfängerin / den Emp- fänger über. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten bekannt gegeben und auf Antrag an Ort und Stelle in der Zeit vom 24.07. bis 10.08.2023 jeweils montags bis donners- tags von 9:00-12:00 und von 13:00-15:00 Uhr erläutert. Anträge und Termine für die örtliche Einweisung sind unter der Telefonnummer 0611/5357244 (Mo.-Do. 8:30-15:30 Uhr) oder über die E-Mail-Adresse mirko.brandner@hvbg.hessen . de bis spätestens zum 20.07.2023 zu verein- baren. II. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Besit- zeinweisung keine aufschiebende Wirkung hat. Begründung Im Flurbereinigungsverfahren sind die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit über- tragen und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Das Verhältnis der Abfindung zu dem von al- len Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG kann nach dem Verfahrensstand noch nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung sind gegeben. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll er- reicht werden, dass die Teilnehmer möglichst früh in Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Eine rasche Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist daher geboten. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Um den Beteiligten möglichst rasch den Nutzen der neuen Besitzverhältnisse zu Gute kommen zu lassen, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Das öffentliche Interesse überwiegt damit das private Interesse einzelner Beteiligter. Auszug aus den Überleitungsbestimmungen § 1 Landwirtschaftliche Nutzflächen 1.2 Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke nach der Aberntung wird bestimmt: a) für Raps der 15.08.2023 b) für Weizen und Gerste der 15.08.2023 c) für Hafer der 15.08.2023 d) für alle übrigen Kleearten der 01.09.2023 e) für Kartoffeln der 15.11.2023 f) für Silomais, Futterrüben, Kohl und Feldgemüse der 01.11.2023 g) für Körnermais der 15.11.2023 h) für Zuckerrüben der 15.12.2023 i) für alle übrigen Früchte der 01.11.2023 j) für Wiesen der 01.11.2023 k) für Stilllegungsflächen (nach GAPKondV §§ 19-22) der 01.01.2024 Die Abräumung muss am Abend des Überga- betages beendet sein. Am darauf folgenden Tage kann die Grundstücksempfängerin/der Grundstücksempfänger mit der Bestellung be- ginnen. Die dann noch nicht abgeräumten Res- te der Ernte können von der Grundstücksemp- fängerin/dem Grundstücksempfänger auf Gefahr und Kosten des alten Besitzers nach Anweisung des Vorstandes der Teilnehmerge- meinschaft entfernt werden; er/sie ist jedoch nicht berechtigt, sich die Früchte anzueignen. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besit- zeinweisung enden mit der späteren Anordnung der Ausführung des Flur- bereinigungsplanes. In der Ausführungsanord- nung wird der Tag festgesetzt, an welchem der neue Rechtszustand, insbesondere der Über- gang des Eigentums an den neuen Grundstü- cken, eintritt. Diese vorläufige Besitzeinweisung regelt nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke. Die Eigentumsver- hältnisse bleiben dadurch unberührt. Auch das Widerspruchsrecht der Beteiligten gegenüber dem Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbe- sondere gegen die Abfindung, wird in keiner Weise beeinträchtigt. Weiter werden die Beteiligten darauf hingewie- sen, dass bis zum Eintritt des neuen Rechtszu- standes nach §§ 61 und 63 FlurbG zwar noch über die alten Grundstücke grundbuchmäßig verfügt werden kann, dass in der Örtlichkeit die neuen Grundstücke gelten und dass Ver- fügungen über die alten Grundstücke sich auf die neuen Grundstücke auswirken. Es ist daher nach Möglichkeit von grundbuchmäßigen Ver- fügungen über die alten Grundstücke abzuse- hen. Wenn trotzdem aus zwingenden Gründen grundbuchmäßige Verfügungen über die alten Grundstücke getroffen werden müssen, wird empfohlen, zuvor beim Amt für Bodenmanage- ment Büdingen -Flurbereinigungsbehörde-, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, Auskunft über die beabsichtigte Verfügung einzuholen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach ih- rer Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Bodenma- nagement Büdingen, - Flurbereinigungsbe- hörde -, Bahnhofstraße 33 in 63654 Büdin- gen oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Scha- perstraße 16 in 65195 Wiesbaden erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Nie- derschrift erhoben werden. Der Lauf der Wi- derspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Bekanntmachung Die vorläufige Besitzeinweisung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Wöllstadt und in den angrenzenden Gemeinden/Städten Frie- dberg, Niddatal, Florstadt, Rosbach v. d. Höhe und Karben öffentlich bekannt gemacht. Datenschutz Die Datenschutzerklärung für das Flurberei- nigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse www.hvbg.hessen.de/daten- schutz eingesehen werden. Büdingen, den 15. Mai 2023 Amt für Bodenmanagement Büdingen - Flurbereinigungsbehörde gez. Dr. Schweitzer, Amtsleiter

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