Niddataler Nachrichten 2023-13
Ausgabe 13/2023 Niddataler Nachrichten U mlegungsverfahren „A m alten E rbstädter W eg “ für das G ebiet K 14 „A m alten E rbstädter W eg “ Umlegungsbeschluss Gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) und unter Bezugnahme auf die gemäß § 46 (1) BauGB von der Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Niddatal am 16.06.2021 beschlossenen Anordnung des Umlegungs- verfahrens im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. K 14 „Am alten Erbstädter Weg“ wurde am 05.07.2023 vom Magistrat der Stadt Niddatal (Umle- gungsstelle) folgendes beschlossen: Für die unten einzeln aufgeführten Flurstü- cke wird gemäß § 47 BauGB die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeich- nung „Am alten Erbstädter Weg“. Gemarkung: Kaichen Flur: 6 Flurstücke: 138, 139, 141, 140/1, 140/2, 154 (tlw.), 156/1 (tlw.), 283/6 (tlw.), 284/5, 401 (tlw.), 402 Das Umlegungsgebiet und dessen Begren- zung ist aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich. Mit der Vorbereitung der im Umlegungsver- fahren „Am alten Erbstädter Weg“ zu tref- fenden Entscheidungen sowie mit den zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Auf- gaben wird gemäß § 46, Absatz 4, Satz 3 BauGB das Vermessungsbüro „ÖbVI Wittig + Kirchner“ aus Bad Homburg vor der Höhe beauftragt. Der Beschluss über die Einleitung des Um- legungsverfahrens (Umlegungsbeschluss) wird hiermit gemäß § 50 Abs. 1 BauGB be- kannt gemacht. Hinweise und Aufforderungen Beteiligte § 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet: „(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte 1. die Eigentümer der im Umlegungs- gebiet gelegenen Grundstücke, 2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra- gung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, 3. die Inhaber eines nicht im Grund- buch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ei- nes Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be- rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, 4. die Gemeinde, 5. unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und 6. die Erschließungsträger. (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichne- ten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfas- sung über den Umlegungsplan (§ 66 Ab- satz 1) erfolgen. (3) Bestehen Zweifel an einem angemelde- ten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlo- sem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen. (4) Der im Grundbuch eingetra- gene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstel- le eine Erklärung darüber abzuge- ben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er da- bei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ Anmeldung von Rechten Es ergeht hiermit nach § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfah- ren berechtigen, bei der Umlegungsstelle der Stadt Niddatal, Hauptstraße 2, Zimmer 201 in 61194 Niddatal anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der im vo- rigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherige Verhandlung und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB). Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung ei- nes vor der Anmeldung eingetretenen Fris- tablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt wurde (§ 50 Abs. 4 BauGB). Verfügungs- und Veränderungssperre Auszug aus § 51 Baugesetzbuch (BauGB): „(1) Von der Bekanntmachung des Umle- gungsbeschlusses bis zur Bekanntma- chung [der Unanfechtbarkeit des Umle- gungsplanes] nach § 71 BauGB dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle 1. ein Grundstück geteilt oder Verfü- gungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen ab- geschlossen werden, durch die ei- nem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder auf- gehoben werden; 2. erhebliche Veränderungen der Erd- oberfläche oder wesentlich werts- teigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden; 3. nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Ände- rungen solcher Anlagen vorgenom- men werden; 4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche An- lagen errichtet oder geändert wer- den. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht. (2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich ge- nehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In- krafttreten der Veränderungssperre hät- te begonnen werden dürfen, sowie Un- terhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung wer- den von der Veränderungssperre nicht berührt. (3) Die Genehmigung darf nur versagt wer- den, wenn Grund zu der Annahme be- steht, dass das Vorhaben die Durchfüh- rung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grund- stücke und über Rechte an Grundstü- cken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedin- gungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei be- rechtigt, bis zum Ablauf eines Monats
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