Niddataler Nachrichten 2023-14

Ausgabe 14/2023 Niddataler Nachrichten A bfallsatzung der S tadt N iddatal (A bf S) S eite 1 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal hat in ihrer Sitzung am 17.07.2023 die Satzung über die Entsorgung von Abfäl- len in der Stadt Niddatal (Abfallsatzung) be- schlossen, die auf folgende Rechtsgrundla- gen gestützt wird: §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessi- schen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. 90, 93), § 20 Abs. 1 des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Feb- ruar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 G des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I S. 56), i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommuna- le Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) TEIL I § 1 AUFGABE (1) Die Stadt Niddatal betreibt die Abfallent- sorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt Nidda- tal umfasst das Einsammeln und Beför- dern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der ein- gesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Niddatal Dritter bedienen. § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. (2) Benutzungspflichtiger ist jeder An- schlusspflichtige und sonstige Abfaller- zeuger oder -besitzer. (3) Bewohner ist jeder beim Einwohnermel- deamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. (4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grund- buch jeder zusammenhängende Grund- besitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständi- ge wirtschaftliche Einheit bildet. § 3 AUSSCHLUSS VON DER EINSAMMLUNG (1) Der Abfalleinsammlung der Stadt Niddatal unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- haltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfal- lenden Abfällen eingesammelt, beför- dert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfall- wirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefähr- liche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG, b) Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- haltungen, soweit dieser nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depot- containern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsak- tionen nach dieser Satzung durch die Stadt/Gemeinde eingesammelt werden kann, c) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungs- pflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind, d) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht un- terliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Niddatal nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt. (3) Erzeuger und Besitzer von Abfällen, de- ren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Niddatal in dieser Satzung ausge- schlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis (Amtsblatt) zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsor- gungsanlage zu befördern oder beför- dern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls aus- geschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsan- lage zu befördern oder befördern zu las- sen. § 4 EINSAMMLUNGSSYSTEME (1) Die Stadt Niddatal führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen ab- geholt. (3) Beim Bringsystem hat der Benutzungs- pflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen An- nahmestellen zu bringen. § 5 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG UND SPERRIGEN ABFÄLLEN IM HOLSYSTEM (1) Die Stadt Niddatal sammelt im Holsys- tem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: a. Papier, Pappe, Kartonagen, b. Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG, c. sperrige Abfälle, d. sperrige Gartenabfälle, e. Weihnachtsbäume (2) Zur Einsammlung der in Abs. 1, Buch- stabe a) genannten Papierabfälle führt die Stadt Niddatal eine 4- wöchentliche Abfuhr durch. Die Papierabfälle sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in der Nenngröße von 240 l und 1.100 l zugelas- sen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereit zustellen unter Be- achtung der weiteren Regelungen in die- ser Satzung. (3) Die in Abs. 1, Buchstabe b) genannten Bioabfälle sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in den Nenngrößen von 120 l und 240 l zugelassen sind, vom Abfallbe- sitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereit zustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. (4) Die in Abs. 1, Buchstabe c) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf ein- gesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer bei der Stadt zu bestellen. (5) Zur Einsammlung der sperrigen in Absatz 1, Buchst. d) genannten Gartenabfälle veranstaltet die Stadt Niddatal zweimal jährlich eine besondere Abfuhr. Die Gar- tenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden kön- nen, sind an den dafür vorgesehenen Ab- fuhrtagen wie sperrige Abfälle - möglichst gebündelt – oder in einem offenen Papp- karton oder Papiersack vom Benutzungs- pflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen un- ter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Das Material ist mit ver- rottbarer Kordel (kein Draht, kein Kunst- stoff) zu bündeln. Jedes Bündel darf nicht schwerer als 25 Kilogramm sein, Einzel- teile dürfen eine Länge von 1,20 m nicht überschreiten. (6) Die Abfuhrtermine für die in Abs. 1, Buch- stabe e) genannten Abfälle werden recht- zeitig bekannt gegeben. (7) Die Bekanntgabe der Einsammlungster- mine erfolgt im Abfallkalender der Stadt Niddatal.

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