Niddataler Nachrichten 2023-14

Ausgabe 14/2023 Niddataler Nachrichten § 6 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG IM BRINGSYSTEM (1) Die Stadt Niddatal sammelt im Bringsys- tem folgende Abfälle zur Verwertung: a) Sperrmüll b) Altholz der Altholzkategorie Al bis AIII nach der Altholzverordnung c) Metall d) Flachglas e) Grünabfall f) Bauschutt g) Papier, Pappe, Kartonagen h) Elektrokleingeräte i) Elektrogroßgeräte j) Kühlgeräte k) Pkw- und Motorradreifen l) Leichtverpackungen m) Korken n) Behälterglas o) Altkleider (2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zu den Recyclinghöfen im Wetteraukreis als Annahmestelle zu brin- gen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu über- lassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. (3) Darüber hinaus stellt die Stadt Niddatal zur Einsammlung der in Abs. 1 n) und o) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschrif- ten zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sam- melbehälter eingegeben werden. § 7 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR BESEITIGUNG (RESTMÜLL) (1) Abfälle, die nicht als Abfälle zur Verwer- tung einer getrennten Sammlung zuge- führt werden, werden im Holsystem ein- gesammelt. (2) Der Restmüll ist vom Benutzungspflich- tigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen un- ter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustel- len. (3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 9 Abs.1 genannten Gefäße mit folgen- den Nenngrößen a. 120 l, 48 kg maximal zulässige Nutz- last b. 240 l, 96 kg maximal zulässige Nutz- last c. 1,1 cbm, 440 kg maximal zulässige Nutzlast. (4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Ab- fälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung aus- geschlossen sind oder nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt Niddatal oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnom- men worden sind. Die Ahndungsmöglich- keit als Ordnungswidrigkeit bleibt in die- sem Falle unberührt. § 8 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN Für die Aufnahme von Abfällen, die anläss- lich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Niddatal Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Be- sitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesonde- re für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigaretten. § 9 ABFALLGEFÄßE (1) Die Gefäße für den Restmüll und für an- dere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt Niddatal den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfü- gung. Die Anschlusspflichtigen i.S.d. § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behan- deln. Sie haften für schuldhafte Beschä- digungen und für Verluste. (2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwid- rig verwendet werden. Zur Kenntlichma- chung des Inhalts der Gefäße dient je- weils die Farbe des Deckels. In die grauen Gefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die Gefäße mit braunem Deckel sind die kom- postierbaren Abfälle einzufüllen und in die mit blauem Deckel sind Papier, Pap- pe und Kartonagen einzufüllen. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt Niddatal oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Ab- fuhr des Abfalls zu verweigern. Die Abfuhr erfolgt am nächsten Abfuhrtermin, sofern die Fehlwürfe entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswid- rigkeit bleibt unberührt. (3) Die Abfallbehälter sind schonend zu be- handeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Ab- fallbehälter geworfen oder daneben ge- stellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahr- zeug nicht mehr möglich ist, weil der In- halt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht ge- stattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbehältern zu verbren- nen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkei- ten, die zu ungewöhnlichen Verschmut- zungen führen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Die De- ckel sind geschlossen zu halten. (4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zei- ten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar be- einträchtigt werden. Nach erfolgter Lee- rung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen. (5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Un- fallverhütungsvorschriften) oder tatsäch- lichen Gründen unmöglich ist, kann der Magistrat der Stadt Niddatal bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfal- leinsammlung zu berücksichtigen sind. (6) Restmüllsäcke können ausnahmswei- se zusätzlich zu den Restmüllgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorü- bergehend zusätzliche Abfallmengen an- fallen, die in den Restmüllgefäßen nicht unterbracht werden können. Die Müllsä- cke sind im Bürgerbüro der Stadt Nidda- tal zu beziehen. (7) Auf jedem anschlusspflichtigen Grund- stück muss mindestens das kleinste zu- gelassene Gefäß nach § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 dieser Satzung (Rege- lausstattung) für den Restmüll vorgehal- ten werden. Vom Anschlusspflichtigen gewünschte weitere Gefäße können ge- bührenpflichtig zugeteilt werden. (8) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Auf jedem an- schlusspflichtigen Grundstück muss min- destens das kleinste zugelassene Gefäß für Restmüll vorgehalten werden. § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung bleibt unberührt. § 10 BEREISTELLUNG SPERRIGER ABFÄLLE (1) Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt Niddatal mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Sie sind nach § 9 Abs. 4 dieser Satzung an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrta- gen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vor- handen ist - am äußersten Fahrbahnrand A bfallsatzung der S tadt N iddatal (A bf S) S eite 2

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