Niddataler Nachrichten 2023-14
Ausgabe 14/2023 Niddataler Nachrichten A bfallsatzung der S tadt N iddatal (A bf S) S eite 3 für eine gewünschte Entleerung bereitzu- stellen. (2) Absatz 1 gilt auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt Niddatal öffentlich bekannt gemachten Einsamm- lungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, zum Beispiel gebün- delt oder versackt, zur Einsammlung be- reitgestellt werden. § 11 EINSAMMLUNGSTERMINE, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG (1) Die Einsammlungstermine werden im Ab- fallkalender öffentlich bekannt gemacht, der jeweils vor Jahresbeginn jedem Haus- halt zugeht. (2) Die Stadt Niddatal gibt die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährli- cher Abfälle) und anderen Abfällen im Ab- fallkalender öffentlich bekannt, die nicht von ihr, sondern vom Landkreis, von ei- nem Zweckverband oder von den Dualen Systemen durchgeführt werden. § 12 ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG (1) Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Ein- richtung Abfallentsorgung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm die Regelausstattung aufgestellt worden ist. (2) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung ge- mäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu über- lassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu be- dienen. Dies gilt nicht für a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen, b) Abfälle, die durch eine zulässige ge- meinnützige oder gewerbliche Samm- lung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wer- den, c) Abfälle einer behördlich festgestellten freiwilligen Rücknahme zurückgege- ben werden, d) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- haltungen, e) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Er- zeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwie- genden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. § 13 ALLGEMEINE PFLICHTEN, MITTEILUNGS- UND AUSKUNFTSPFLICHTEN (1) Den Beauftragten der Stadt Niddatal ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, unge- hinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungs- pflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anord- nungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt Niddatal aus- gestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemä- ßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, wer- den nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Ein- sammlung bereit zu stellen. (3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Ab- fälle oder sonstige Ursachen im Zusam- menhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. (4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstän- de werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt Niddatal ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. (5) Der Anschlusspflichtige i.S.d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigen- tum unverzüglich der Stadt Niddatal mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderun- gen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Die- se Verpflichtung trifft auch den Rechts- nachfolger. (6) Darüber hinaus hat der Benutzungs- pflichtige der Stadt Niddatal alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbe- zogenen Auskünfte zu erteilen. (7) Die für die Gebührenbemessung maß- geblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, der Ab- fallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt Niddatal mitzuteilen und auf Ver- langen zu begründen. § 14 UNTERBRECHUNG DER ABFALLEINSAMMLUNG Die Stadt Niddatal sorgt bei Betriebsstö- rungen für Übergangsregelungen zur ord- nungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unter- brechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. TEIL II § 15 GEBÜHREN (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Nid- datal Gebühren. (2) Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer nach dem Gewicht des jeweils eingesammelten Abfalls bemessenen Entsorgungsgebühr. Für die Ermittlung der für die Gebühren relevanten anfallenden Gewichte werden geeichte Schütt- und Aufbauwaagen an den Fahrzeugen eingesetzt. Die Gewichte werden entsprechend der DIN 1333 kauf- männisch gerundet. a) Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grund- stück gem. § 9 Abs. 7 zur Verfügung ste- henden Gefäßvolumen. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines 120 l Restmüllgefäßes 27,96 EUR/Jahr 240 l Restmüllgefäßes 42,00 EUR/Jahr 1,1 cbm Restmüllgefäßes 165,00 EUR/Jahr 120 l Biomüllgefäßes 10,80 EUR/Jahr 240 l Biomüllgefäßes 15,96 EUR/Jahr b) Die Schüttwaagen haben eine eichtech- nisch zulässige Mindestlast. Unterhalb der Mindestlast ist die Gewichtsberech- nung nicht zulässig. Bei Nettogewichten unterhalb der Mindestlast erfolgt daher eine pauschale Abrechnung. Bei jeder in Anspruch genommenen Entleerung eines Abfallgefäßes werden erhoben: ba) Für das Restmüllgefäß (120 l und 240 l) pro Kilogramm 0,34 EUR. Die Min- destgebühr beträgt 1,70 EUR je Lee- rung. bb) Für den Restmüllcontainer (1.100 l) pro Kilogramm 0,34 EUR. Die Min- destgebühr beträgt 8,50 EUR je Lee- rung. bc) Für das Biomüllgefäß (120 l und 240 l) pro Kilogramm 0,19 EUR. Die Min- destgebühr beträgt 0,95 EUR je Lee- rung. c) Die Aufbauwaage haben eine eichtech- nisch zulässige Mindestlast. Unterhalb der Mindestlast ist die Gewichtsberech- nung nicht zulässig. Bei Nettogewichten unterhalb der Mindestlast erfolgt daher eine pauschale Abrechnung. Für die Ab- holung sperriger Abfälle werden pro 0,41 EUR erhoben. Die Mindestgebühr beträgt dabei 41,00 EUR. (3) Das Gewicht des Abfalls, der aus ei- nem zur Entleerung bereitgestellten Ge- fäß entnommen wird, wird durch ein am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und ge- eichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch dokumentiert. Gleiches gilt für die Abholung von sperrigen Abfällen. Hat das Wiegesystem bei einer Abho- lung von Abfällen nicht richtig oder über- haupt nicht angezeigt, so wird für diese Entleerung das Durchschnittsgewicht
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