Niddataler Nachrichten 2023-14
Ausgabe 14/2023 Niddataler Nachrichten A bfallsatzung der S tadt N iddatal (A bf S) S eite 4 der letzten drei Entleerungen des jewei- ligen Gefäßes heranzogen. Sind für das betreffende Gefäß noch keine drei Ent- leerungen registriert, so wird das Durch- schnittsgewicht der nachfolgenden drei Entleerungen herangezogen. Bei sperri- gen Abfällen wird, wenn ein wiederholter Wiegevorgang kein Ergebnis zeigt, das Gewicht geschätzt. (4) War die Abfuhr des Grundstückes ver- geblich, weil z.B. der Abfall nicht bereit- gestellt wurde, so wird eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben. (5) Restmüllsäcke werden zum Stückpreis von 4,50 EUR für 45 l abgegeben. § 16 GEBÜHRENFPLICHTIGE, ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR (1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflich- tige (§ 2 Abs. 1). Mehrere Gebührenpflich- tige haften als Gesamtschuldner. Bei ei- nem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Ein- gang der Mitteilung nach § 13 Abs. 5 für rückständige Gebührenansprüche. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats / der Zuteilung der Sammel- gefäße und sie endet mit Ende des Mo- nats / der Abmeldung. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Be- kanntgabe des Gebührenbescheides fäl- lig. Die Stadt Niddatal erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Voraus- zahlungen auf der Basis des Vorjahres- ergebnisses und - falls ein solches nicht vorliegt - wird das Gewicht geschätzt. (4) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 17 VERWALTUNGSGEBÜHREN (1) Zur Bearbeitung eines Antrages (Anmel- dungen, Abmeldungen und Änderungen) im Behälterbedarf fällt eine Verwaltungs- gebühr von 12,10 EUR an. (2) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. TEIL III § 18 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter ein- gibt, b) entgegen § 7 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, c) entgegen § 7 Abs. 4 Abfälle zur Ver- wertung nicht in die dafür vorgesehe- nen Sammelgefäße nach §§ 5 Abs. 2; 5 Abs. 3 eingibt, d) entgegen § 8 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die auf- gestellten Gefäße (Papierkörbe) ein- gibt, e) entgegen § 9 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, f) entgegen § 9 Abs. 4 geleerte Abfall- gefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, g) entgegen § 12 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsamm- lung anschließt, h) entgegen § 12 Abs. 2 überlassungs- pflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, i) entgegen § 13 Abs. 1 den Beauftrag- ten der Stadt den Zutritt zum Grund- stück verwehrt, j) entgegen § 13 Abs. 3 Verunreinigun- gen nicht beseitigt, k) entgegen § 13 Abs. 5 die dort genann- ten Änderungen der Stadt nicht unver- züglich mitteilt, l) entgegen § 13 Abs. 7, die dort genann- ten Änderungen der Stadt nicht unver- züglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. a) bis j) können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,-- EUR nach § 25 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG), die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. k) und l) mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,-- EUR nach § 69 Abs. 3 Ge- setz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) ge- ahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrig- keiten in der jeweils gültigen Fassung fin- det Anwendung; zuständige Verwaltungs- behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Niddatal. § 19 INKRAFTTRETEN Diese Abfallsatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 08.07.2005, sowie die 4. Änderungssatzung vom 24.06.2022 und die 5. Änderungssat- zung vom 21.12.2022 außer Kraft. Magistrat der Stadt Niddatal gez. Hahn Bürgermeister R ekrutierung ehrenamtlicher W ahlhelfer Am 8. Oktober 2023 wird der Hessische Landtag gewählt. Parallel dazu wird in einer Direktwahl die Person des Landrats/der Lan- drätin des Wetteraukreises gewählt. Sollte die Direktwahl am 8. Oktober 2023 nicht die erforderliche Mehrheit für eines der Bewerber/Bewerberinnen bringen, würde sich am 22. Oktober 2023 eine entsprechen- de Stichwahl hierzu anschließen. In Niddatal wird es neben den vier Wahlloka- len auch vier Bezirke für die Briefwahl geben. Somit benötigt die Wahlleitung der Stadt Niddatal Ihre Unterstützung. Über nachfolgenden Link können Sie sich als Wahlhelfer registrieren: http://forms.of - fice.com/e/Fggx9KjA76 Für die Übernahme des Ehrenamtes zahlt die Stadt Niddatal pro Wahlhelfer pro Tag ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50,- Euro. Bei Rückfragen senden Sie uns gerne eine E-Mail an wahl@niddatal.de . M üllabholung Fr., 21. Juli 2023 - Bioabfall Mi., 26. Juli 2023 - Tonnentausch falls erforderlich Do., 27. Juli 2023 - Restmüll Fr., 28. Juli 2023 - Bioabfall Do., 3. August 2023 - Gelbe Tonne in Assenheim und Kaichen Fr., 4. August 2023 - Altpapier in allen Stadtteilen Fr., 4. August 2023 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Fr., 4. August 2023 - Bioabfall Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustel- lung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustel- lung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorher- sehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des nor- malen Erscheinungstermins ein Sonderdruck heraus- gegeben. A bfallkalender Der Abfallkalender ist auch als PDF-Down- load auf der Homepage www.niddatal.de hinterlegt.
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