Niddataler Nachrichten 2023-14

Ausgabe 14/2023 Niddataler Nachrichten S atzung über die G ebühren für den E insatz der F reiwilligen F euerwehr der S tadt N iddatal Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophen- schutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordneten- versammlung der Stadt Niddatal in ihrer Sitzung vom 17. Juli 2023 folgende Feuerwehrgebührensatzung beschlossen: § 1 Gebührentatbestand Die der Feuerwehr der Stadt Niddatal bei Erfül- lung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebühren- satzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Ge- bührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeu- ge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Besei- tigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind, 1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, 2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, 3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeug- halter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend, 4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erfor- derlich geworden ist, 5. die Betreiberin oder der Betreiber von Ge- werbe- oder Industriebetrieben für aufge- wendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben, 6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, 7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage ei- nen Falschalarm auslöst, 8. die Person, die den Einsatz der Feuer- wehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeige- pflichtiges Verbrennen von Abfällen verur- sacht hat. (2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allge- meinen Hilfe, 1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend, 2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigen- tümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des HSOG gilt entsprechend, 3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wur- de, insbesondere bei Falschalarmen durch a) Kommunikationsmittel mit automati- scher Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig wer- den, 4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unter- stützung der Feuerwehr bedient, 5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeug- halter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann, 6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Not- rufes durch Dritte übermittelt werden. 7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde, 8. die Person, die die Feuerwehr missbräuch- lich – ohne hinreichenden Grund vorsätz- lich oder grob fahrlässig – angefordert hat. (3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheits- diensten sind die Ausrichter von Veranstaltun- gen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstal- tungen). (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge- samtschuldner. (5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zi- vilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt. § 3 Grundlagen der Gebührenbemessung (1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach die- ser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgen- des Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewende- ten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prü- fenden Geräte und Einrichtungen. (2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten be- rechnet. (3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsat- zes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Aus- rücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit be- endet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem je- weiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (auf- einander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Ein- satzfähigkeit wiederhergestellt ist. (4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum ab- schließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben. (5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemä- ßen Ermessen der Feuerwehr. § 4 Auslagen (1) Auslagen werden in der tatsächlich erstande- nen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskosten- aufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferun- gen und Leistungen von Dritten, Fremdperso- nal und gerät, Ölbindemittel, Säurebindemit- tel, Schaummittel und die Entsorgung. (2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehran- gehörigen zu erstatten. § 5 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebüh- ren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätes- tens mit dem Ausrücken. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstat- tenden Betrages. (3) In anderen Fällen entsteht die Gebühren- schuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftra- gung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

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