Niddataler Nachrichten 2023-17

Ausgabe 17/2023 Niddataler Nachrichten W ahlbeka für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin od Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden bei der Direktwahl nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17. Oktober 2023 bei dem Magistrat der Stadt Niddatal, Haupt- straße 2, 61194 Niddatal zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheini- gung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Niddatal, Rathaus, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Nie- derschrift einzulegen. Soweit die behaup- teten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizu- bringen oder anzugeben. Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberech- tigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlun- terlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wer einen Wahlschein für die Landtags- wahl hat, kann an der Wahl im Landtags- wahlkreis „Wahlkreis 25- Wetterau I“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl- raum dieses Wahlkreises oder durch Brief- wahl teilnehmen. Wer einen gelben Wahlschein für die Di- rektwahl hat, kann an der Wahl durch Stim- mabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl teil- nehmen. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Brief- wahlunterlagen • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, • nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte, a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeich- nis bis zum17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben, b. wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- verfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Bei der Gemeindebehörde können Wahl- scheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schrift- form gilt auch durch Telegramm, Fernschrei- ben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkei- ten möglich macht, noch bis zumWahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ei- nen neuen Wahlschein beantragen. • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. ge- nannten Gründen einen Wahlschein erhal- ten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll- macht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem weißen Wahlschein für die Land- tagswahl erhalten die Wahlberechtigten • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkrei- ses, • einen amtlichen blauen Stimmzettelum- schlag, • einen amtlichen hellroten Wahlbriefum- schlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. Mit dem gelben Wahlschein für die Direkt- wahl erhalten die Wahlberechtigten • einen amtlichen gelben Stimmzettel, • einen amtlichen gelben Stimmzettelum- schlag, 1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Land- rats des Wetteraukreises dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Stadt Niddatal ist in 6 allgemeine Wahl- bezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahl- bezirke wird für die Landtagswahl und die Di- rektwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetra- gen werden. Wählen kann nur, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Direktwahl so- wie für eine gegebenenfalls erforderlich wer- dende Stichwahl, die den ins Wählerverzeich- nis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 zugeht, ist kenntlich gemacht, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung be- steht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahl- bezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstr. 2, 61194 Niddatal zur Einsichtnahme aus. 2. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Land- tagswahl und zur Direktwahl für die Wahlbe- zirke der Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt- verwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Haupt- straße 2, 61194 Niddatal für Wahlberech- tigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wäh- lerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Mel- deregister nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldege- setz eine Auskunftssperre eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich- nis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Landtagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat. Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichti ung erhalten haben, aber glauben, wahlbe- rechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das ählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, di nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werd n und die bereits Wahlscheine und Brief- wahlunterlagen beantragt haben, rhalten keine Wahlbenachrichtigu g. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Landtagswahlkreis „Wahlkreis 25- Wetterau I“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer eine gelben Wahlschein für die Direktwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem b liebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats des Wetteraukreises i der Stadt Niddatal am 8. Oktober 2023 Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats des Wetteraukreises dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr . Die Stadt Niddatal ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtags- wahl und die Direktwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Nr., Zimmer-Nr.) 1 Assenheim I Bürgerhaus Assenheim, Hauptstr. 2, 61194 Niddatal 2 Assenheim II Bürgerhaus Assenheim, Hauptstr. 2, 61194 Niddatal 3 Bönstadt Bürgerhaus Bönstadt, Assenheimer Str. 49, 61194 Niddatal 4 Ilbenstadt I Bürgerhaus Ilbenstadt, Hanauer Str. 26, 61194 Niddatal 5 Ilbenstadt II Bürgerhaus Ilbenstadt, Hanauer Str. 26, 61194 Niddatal 6 Kaichen Bürgerhaus Kaichen, Sonnenweg 14, 61194 Niddatal In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagsw hl und die Direktw hl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich w rdende Stichwahl , die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 zugeht, ist kenntlich gemacht, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht . In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwal- tung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstr. 2, 61194 Niddatal zur Einsichtnahme aus. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Landtagswahl und zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal für Wahlber htigt zu Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort d r Einsichtnahme ist barrierefr . Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten über- prüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre ein- getragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerv rzeichnis eing tragen ist ode einen W hlschein für die Landt gswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen , werden bei der Direktwahl nur auf An- trag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17. Oktober 2023 bei dem Magistrat der Stadt Ni datal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine B scheinigung des H r- kunftsmitgliedstaates oder i sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr , beim Magistrat der Stadt Niddatal, Rathaus, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Einspruch einlegen. Der Einspruch ist sch iftlich oder zur Ni derschrift einzulegen. Soweit di behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erfo d rlichen B wei mittel beizubring n oder anzugeben.

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