Niddataler Nachrichten 2023-17

Ausgabe 17/2023 Niddataler Nachrichten ntmachung r des Landrats des Wetteraukreises in der Stadt Niddatal am 8. Oktober 2023 • einen amtlichen gelben Wahlbriefum- schlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und • ein amtliches Merkblatt für die Brief- wahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. Das Abholen von Wahlscheinen und Brief- wahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach- gewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtig- te vertritt; dies hat sie der Gemeindebe- hörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberech- tigten die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahl- tag, 18:00 Uhr, eingehen. Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichti- gung und ein Ausweispapier zur Wahl mit- zubringen. Die Wahlbenachrichtigung, auf der ge- kennzeichnet ist, ob der Empfänger für die Landtagswahl und Direktwahl wahl- berechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl- raums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind. 3.1 Wählerinnen und Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fort- laufender Nummer • für die imWahlkreis zugelassenen Kreis- wahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerbe- rinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Na- men der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung, • für die Wahl nach Landeslisten die Na- men der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Be- zeichnung der Partei oder Wählergrup- pe einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerinnen und Wähler geben • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ma- chen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ma- chen, welcher Landesliste sie gelten soll. 3.2 Für die Direktwahl der Landrätin/ des Land- rates werden gelbe Stimmzettel verwendet. Für die Direktwahl der Landrätin/ des Land- rates hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber unterein- ander in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stim- men bei der letzten Wahl der Vertretungs- körperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewer- ber, für die imMelderegister eine Auskunfts- sperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmel- degesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemein- de der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung ver- wendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelas- sen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich ge- macht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erfor- derliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 22.10.2023 eine Stichwahl unter den bei- den Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Fest- stellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. 3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählerin- nen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Ne- benraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht er- kennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist. 3.4 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermitt- lung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr in der Stadtverwaltung Niddatal, Trauzim- mer Nr. 106, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zusammen. 4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch ei- nen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un- kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kund- gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent- scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimm- te Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs- person besteht (§ 11 Abs. 5 Landeswahl- gesetz (LWG) und § 7 Abs. 5 Kommunal- wahlgesetz (KWG)). Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrich- tiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahl- berechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§§ 107a Abs. 1 und 3, Strafgesetz- buch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum be- findet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabga- be über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. Niddatal, den 28. August 2023 Der Magistrat der Stadt Niddatal Michael Hahn, Gemeindewahlleiter

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