Niddataler Nachrichten 2023-21
Ausgabe 21/2023 Niddataler Nachrichten R ichtlinie der S tadt N iddatal zur F örderung des sozia Niddatal auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung in Anspruch ge- nommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im Eigentum der Förderempfänger / Förderempfängerinnenblei- ben. Deshalb ist mit der Zuschussförderung durch die Stadt Niddatal die Verpflichtung ver- bunden, dass die Förderempfänger / Förder- empfängerinnen die geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit im Eigentum behal- ten. 5. Prioritäten und Planungsgrundlagen 5.1 Prioritäten Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die • mindestens den Energiestandard KfW40 er- reichen, • im Hinblick auf die demographische Ent- wicklung anteilig barrierefreie Wohnungen haben. Die Wohnungsbewerbungen für sozial geför- derte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Per- sonen- Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird angestrebt 15 % der geförderten Woh- nungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Per- sonen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche, 25 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 35 % als 4-Zimmer-Woh- nung für Alleinerziehende und Paare mit Kin- dern und 25 % als 5-Zimmer- Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzu- stellen. Es empfiehlt sich immer eine konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung. In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen. Der genaue Wohnungsmix wird durch den Ma- gistrat der Stadt Niddatal nach den vorliegen- den Bedarfen in Abstimmung mit den Antrag- stellenden festgelegt. 5.2 Planungsgrundlagen Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum ge- stellt: 1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedli- che Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 die- ser Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen. 2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden Auf- enthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. Schlafräume dürfen keine Durchgangsräu- me sein. 3. In Wohnungen, die für vier und mehr Perso- nen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein separates räumliches WC erforderlich. 4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des zusätzlichen WC`s eine Dusche mit WC an- geordnet werden. 5. Für jede Wohnung soll ein ausreichend gro- ßer Abstellraum von mindestens 6 qm vor- gesehen werden. 6. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet, die anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 qm je Wohnung beschränkt. Von den technischen Anforderungen der Ziffer 5.2, Nummern 1 bis 6 der Ziffer 5.2 kann nur im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Niddatal im Einzelfall eine Abweichung zuge- lassen werden, wenn • sie im konkreten Fall baulich nicht realisier- bar sind und eine andere gleichwertige den Wohnwert nicht herabsetzende Lösung ge- funden wird und Missstände für die Bewoh- ner / Bewohnerinnen nicht zu erwarten sind oder • es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 6. Soziale Wohnraumförderung für Haus- halte mit geringem Einkommen Es gelten grundsätzlich die in der Landesricht- linie verankerten Bestimmungen und Förder- voraussetzungen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unter- liegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfer- tigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abge- schlossen werden. Die Mieter / Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den Miet- verträgen darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Miet- preisbindung unterliegen. Die Stadt Niddatal ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbin- dungen zu überprüfen. 6.1 Belegungsbindungen Die nach dieser Richtlinie geförderten Woh- nungen sind für Wohnungssuchende be- stimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstel- le des Magistrats der Stadt Niddatal registriert sind und deren Einkommen die Einkommens- grenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit geringem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumförd- ergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. 1. Förderziel Die Stadt Niddatal gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Hessi- schen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der Landesricht- linie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozia- len Mietwohnraumförderung“ vom 09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987-996) – in der jeweils gültigen Fassung – Zuschüsse zur Schaffung von Mietwohnraum. Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haus- halte zu schaffen, die sich amMarkt nicht ange- messen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale Mietwohnraumförderung). 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gefördert werden kann der Bau von abge- schlossenen Mietwohnungen auf stadteigenen Grundstücken im Baubereich der Stadt Nidda- tal, die durch • Errichtung eines neuen Gebäudes, • die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, • Änderung, Nutzungsänderung oder Erwei- terung von Gebäuden, durch die unter we- sentlichem Aufwand neuer Wohnraum ge- schaffen wird, • Änderungen von Wohnraum unter wesentli- chem Bauaufwand zur Anpassung an geän- derte Wohnbedürfnisse entstehen 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer / Eigentümerinnen, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungs- berechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden. 4. Fördervoraussetzungen Die Förderung der Stadt Niddatal ist als Er- gänzung zur Förderung des Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die Stadt Okt. OVAG-Wasserampel Trinkwasserverfügbarkeit Nov. Dez. Jan. kritische Grundwasser- verfügbarkeit mäßige Grundwasser- verfügbarkeit gute Grundwasser- verfügbarkeit Weitere Informationen unter www.ovag.de/wasser/wasserampel.html W egfall des K inderreisepasses zum 01.01.2024 Für Kinder muss dann ein normaler Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren beantragt wer- den. Bitte beachten Sie für zukünftige Auslandsreisen, dass die Bearbeitung bis Lieferung des Reise- passes im Moment bis zu 4 Wochen beträgt. Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Doku- mentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bun- desgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Ok- tober 2023) sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird.
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