Niddataler Nachrichten 2023-21

Ausgabe 21/2023 Niddataler Nachrichten en M ietwohnungsbaus auf stadteigenen G rundstücken Aufgrund der besonderen Förderung durch die Stadt Niddatal wird die Dauer der Bindungs- frist auf 25 Jahre, gerechnet ab dem erstmali- gen Bezug, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle beim Magistrat der Stadt Niddatal schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungs- stelle wird Haushalte benennen, die die Vor- aussetzungen zum Bezug der Wohnung erfül- len. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Dieser Abschluss ist der Wohnungsvermitt- lungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen. 6.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miet- höhe von 25 % unter demMietspiegel soll ein- gehalten werden. Bei Bauvorhaben, die in Passivhausbauweise erstellt werden, kann dieser Betrag um bis zu 0,30 Euro/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten erhöht werden. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisin- dex für die Lebenshaltung aller privaten Haus- halte in Deutschland unter Beachtung der Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. Es besteht auch die Möglich- keit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesonde- re § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. 6.3 Förderung Bei der Förderung der Stadt Niddatal handelt es sich generell um eine Komplementärförde- rung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in An- spruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Lan- desförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinanzierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und rich- tet sich nach dem Bodenrichtwert und den Wohneinheiten. Der städtische Zuschuss dient nicht der Re- duzierung des Eigenanteils von mindestens 15 Prozent. 7. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel als Kaufpreisminderung im Kaufvertrag des Grundstücks. Es wird eine Rückauflassungsklausel fixiert und das Recht der Belegung der Stadt Nidda- tal im Grundbuch gewahrt. Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherrschaft und dem Architekt unter- schriebenen Bautenstandsbericht nachzuwei- sen. 8. Antrag auf Förderung Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Stadt Niddatal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal einzureichen. Hierbei müssen folgende Unterlagen einge- reicht werden: • Amtlicher Lageplan • Unbeglaubigter Grundbuchauszug • Projektbeschreibung • Verbindliche Erklärung über die beabsich- tigte Miethöhe Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begon- nen worden sein. 9. Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung der geförderten Ob- jekte sind die aus der Bewilligung resultieren- den Bindungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, d.h. die Antragsteller / Antragstellerinnen sind ver- pflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtungen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden. 10. Rückforderung des Zuschusses Wenn die Bewilligung des städtischen Zu- schusses aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förder- richtlinien oder dem Bewilligungsbescheid ver- letzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfah- ren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und voll- ständigen Rückzahlung des Landesdarle- hens vor Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in Gänze zurückzuzahlen. 11. Prüfungsrecht Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hes- sischen Rechnungshofes - Überörtliche Prü- fung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommu- naler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 12. Schlussbestimmungen Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingun- gen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden. Ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme eines städtischen Grundstücks besteht nicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förde- rung führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichti- gung des 15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung ent- sprechend reduziert. 13. Inkrafttreten, Gültigkeit Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröf- fentlichen im amtlichen Bekanntmachungsorg- an der Stadt Niddatal (Niddataler Nachrichten) in Kraft. Niddatal, den 24.10.2023 Magistrat der Stadt Niddatal Hahn Bürgermeister Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätz Ergänzung der Landesförderung dienen, darf ab r nicht zu einer Überfinanzierung füh Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach dem Bodenrichtwert und den Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens Bodenrichtwert (Boris Hessen) Förderung Bis 200,- € pro qm 10.000,- € pro WE Bis 250,- € pro qm 12.500,- € pro WE Bis 300,- € pro qm 15.000,- € pro WE Bis 350,- € pro qm 17.500,- € pro WE Über 350,- € pro qm 20.000,- € pro WE 7. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung des Z schusses erfolgt in der Regel als Kaufpreisminderung im Kaufver Grundstücks. Es wird ei e Rückaufla sungskl usel fixiert das Recht der Bele ung der Sta t Nidd Grundbuch gewahrt. Die jeweilige Fertig tellung ist durch einen von der Bauherrschaft u d dem Architekt unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen. 8. Antrag auf Förderung Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Sta t Niddatal, Hauptstr ße 2, 61194 Nidd einzureichen. Hierbei müssen folgende Unterlagen einger icht werden: • Amtlicher Lageplan • U beglaubigter Grundbuchauszug • Projektbeschrei ung • Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht b worden sein. 9. Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultiere Bindungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, d.h. die Antragstellerinnen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse erge Verpflichtungen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden . M üllabholung Fr., 27. Oktober 2023 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Fr., 27. Oktober 2023 - Altpapier in allen Stadtteilen Do., 2. November 2023 - Restmüll Fr., 3. Novemb r 2023 - Bioabfall Do., 26. Oktob r 2023 - G lb Tonn in Assenheim und Kaichen Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustel- lung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustel- lung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorher- sehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. Hinweis In unaufschiebbaren Fällen wird außerhalb des nor- malen Erscheinungstermins ein Sonderdruck heraus- gegeben. Mit unserem Kleinbus/Elektrobus soll die Mobi- lität in Niddatal unter dem Motto „Bürger fahren Bürger“ verbessert werden. Der Bürgerbus ist telefonisch unter der Nummer 06034/9124-54 kostenfrei buchbar. B ürgerbus in Niddatal A bfallkalender Der Abfal kal der ist auch als PDF-Down- load auf der Homepage www.niddatal.de hinterlegt.

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