Niddataler Nachrichten 2023-25

Ausgabe 25/2023 Niddataler Nachrichten Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Si- cherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150, 159) hat die Stadt- verordnetenversammlung der Stadt Niddatal in ihrer Sitzung am 11.12.2023 folgende Gefah- renabwehrverordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich und Definition Trinkwassernotstand (1) Die Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Niddatal. (2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das in den Versorgungsanlagen zur Verfügung gestellte Wasser zur Wasserversorgung des Stadtgebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht. (3) Beginn und Ende des Trinkwassernotstan- des sowie der Bereich des Notstandsge- bietes werden durch den/die Bürgermeis- ter/in festgestellt. (4) Die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgt entsprechend der durch die Hauptsatzung vorgeschriebene Form. Kann die in der Hauptsatzung vor- geschriebene Bekanntmachungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht ange- wandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. Sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form un- verzüglich nachzuholen. (5) Der Wassernotstand im Sinne dieser Ver- ordnung endet, wenn ein vom Regierungs- präsidium Darmstadt auf Grundlage einer Wassernotstandsverordnung im Regie- rungsbezirk Darmstadt festgestellter Was- sernotstand beginnt. § 2 Ge- und Verbote (1) Soweit eine Verwendung von Wasser nach den Vorgaben dieser Verordnung weiter zulässig ist, soll Wasser sparsam verwen- det werden und, wenn immer möglich, auf Wasser, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz stammt, zurück- gegriffen werden. (2) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden: 1. für das Bewässern von Rasenflächen, auch zur Abwehr bleibender Schäden an den Rasenflächen (Abwehrbewäs- serung); 2. für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen (ausgenom- men Rasenflächen), soweit die Bewäs- serung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwin- gend erforderlich ist (Abwehrbewässe- rung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen; 3. für das Bewässern von nicht erwerbs- mäßig genutzten Gärten und Kleingär- ten sowie privater Grünanlagen (ausge- nommen Rasenflächen), einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträu- chern soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanla- gen zwingend erforderlich ist (Abwehr- bewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen; 4. zum Be- und Nachfüllen von Zisternen. Es sei denn, das gesammelte Wasser dient der Abwehrbewässerung gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 oder der Ver- wendung im Haushalt; 5. für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vor- handen ist und dabei hygienische Be- lange beachtet werden; 6. für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken so- wie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanz- liche Leben im Teich notwendig ist. Öf- fentliche Schwimmbäder sind von dem Verbot ausgeschlossen; 7. für das Bewässern und Befeuchten von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Sand- und Kunstra- senplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen; 8. für das Abspritzen von Terrassen, Wän- den, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Ma- schinen) soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbei- ten, Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwen- dung von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern; 9. für das Betreiben von Fahrzeugwasch- anlagen, sofern nicht durch Kreislauf- führung oder sonstige Sparmaßnah- men weniger als 25 Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht für die Verwen- dung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern; 10. für das Waschen von privaten PKW au- ßerhalb von Fahrzeugwaschanlagen; 11. für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung G efahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Niddatal - Seite 1 hygienischer Belange, Aufrechterhal- tung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend geboten ist; 12. für das Kühlen von Anlagen und An- lagenteilen am fließenden Wasser- strahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerblich/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Grün- den dringend erforderlich ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend er- forderlich ist; 13. für die Beregnung von landwirtschaft- lich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ausgenommen ist die Beregnung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Versuchsflä- chen, wenn eine Beregnung zur Ver- wirklichung des Versuchszweckes zwingend erforderlich ist. (3) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungsstel- len und Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung in dem für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Umfang er- laubt. § 3 Befreiungen Der/die Bürgermeister/in kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder beson- derer dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen. Die Bekanntmachung der Befreiung erfolgt nach § 1 Abs. 4 dieser Gefah- renabwehr-verordnung. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig während eines Trinkwassernotstan- des: 1. entgegen § 2 Abs. 1 Wasser aus öf- fentlichen Trinkwasserleitungen ver- schwendet oder speichert; 2. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung von Rasenflächen nutzt; 3. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 2 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung öffentlicher oder betrieb- licher Grünanlagen (ausgenommen Ra- senflächen) nutzt; 4. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten so- wie privater Grünanlagen (ausgenom- men Rasenflächen), einschließlich Be- wässern von Bäumen und Sträuchern nutzt; 5. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 4 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Be- und Nachfüllen von Zisternen nutzt;

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