Niddataler Nachrichten 2023-25

Ausgabe 25/2023 Niddataler Nachrichten 6. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 5 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betrieb von Springbrunnen, Laufbrun- nen und Wasserspielanlagen nutzt; 7. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum erstmaligen Befüllen oder Nach- füllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Ein- richtungen nutzt; 8. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 7 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Bewässerung und Befeuchtung von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr nutzt oder Sand- und Kunstrasenplätzen (auch Tennissand- plätzen) tagsüber mehr als fünf Minuten pro Stunde und Platz an der Oberfläche bewässert; 9. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 8 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Abspritzen von Terrassen, Wän- den, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z. B. bauliche Anlagen, Ma- schinen) nutzt; 10. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 9 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen nutzt; 11. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 10 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Waschen von privaten PKW au- ßerhalb von Fahrzeugwaschanlagen nutzt; 12. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 11 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen) nutzt; 13. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 12 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Kühlen von Anlagen und Anla- geteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlauf- kühlung nutzt; 14. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 13 Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zur Beregnung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie zur Beregnung im Erwerbsgar- tenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr nutzt; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der/ die Bürgermeister/in der Stadt Niddatal als örtliche Ordnungsbehörde. § 5 Geltungsdauer Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 5 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. § 6 Inkrafttreten Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gefahrenab- wehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Niddatal vom 19.07 2021 außer Kraft. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass G efahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Niddatal - Seite 2 der Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß- gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 61194 Niddatal, 12.12.2023 Der Magistrat der Stadt Niddatal Gez. Hahn, Bürgermeister Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hes- sischen Wassergesetzes (HWG) in der Fas- sung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kom- munale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Stadtverord- netenversammlung der Stadt Niddatal in der Sitzung am 11.12.2023 folgende achte Änderungssatzung zur Wasserver- sorgungssatzung der Stadt Niddatal vom 27.06.2005 beschlossen: Artikel 1 § 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt pro m³ 2,20 Euro. Sie ent- hält die gesetzliche Umsatzsteuer. Artikel 2 § 35 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Än- derungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirk- samkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 61194 Niddatal, den 12.12.2023 Der Magistrat der Stadt Niddatal Gez. Hahn Bürgermeister A chte Ä nderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Niddatal Dez. OVAG-Wasserampel Trinkwasserverfügbarkeit Jan. Feb. Mrz. kritische Grundwasser- verfügbarkeit mäßige Grundwasser- verfügbarkeit gute Grundwasser- verfügbarkeit Weitere Informationen unter www.ovag.de/wasser/wasserampel.html M üllabholung Mi., 27. Dezember 2023 - Tonnentausch falls erforderlich Do., 28. Dezember 2023 - Restmüll Do., 28. Dezember 2023 - Gelbe Tonne in Assenheim und Kaichen Fr., 29. Dezember 2023 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Fr., 29. Dezember 2023 - Bioabfall Mo., 8. Januar 2024 - Restmüll Fr., 12. Januar 2024 - Bioabfall Auf der Grundlage der Gefahrenabwehrver- ordnung der Stadt Niddatal über die Ein- schränkung des Verbrauchs von Trinkwas- ser bei Notständen in der Wasserversorgung vom 19.07.2021 werden die gemäß § 2 die- ser Verordnung beschriebenen Verbote zum 01.01.2024 außer Kraft gesetzt. Hahn Bürgermeister E nde des T rink - wassernotstands Mit unserem Kleinbus/Elektrobus soll die Mobilität in Niddatal unter dem Motto „Bür- ger fahren Bürger“ verbessert werden. Der Bürgerbus ist telefonisch unter der Num- mer 06034/9124-54 kostenfrei buchbar. B ürgerbus in Niddatal E inwohnerstatistik Mit dem Stichtag 31.12.2022 hat die Stadt Niddatal 10.036 Einwohner. Auf der Home- page www.niddatal.de sind auch die stadt- teilbezogenen Einwohnerzahlen hinterlegt.

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