Niddataler Nachrichten 2024-02
Ausgabe 02/2024 Niddataler Nachrichten Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermitt- lungssperren nach diesem Gesetz unter- richten, damit sie diese auch wahrneh- men können. Übermittlungssperre Mit einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bür- gerin und jeder Bürger auf einen schrift- lichen Antrag hin formlos und ohne An- gabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Be- stand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden: 1. an die Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Familienan- gehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG). Betroffene Familienangehörige (Ehe- gatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffent- lich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmit- glied angehört. Beispiel: Der Ehemann ist römisch-ka- tholischen, seine Ehefrau evangeli- schen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grund- sätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der evange- lischen Kirche übermittelt werden. Der Widerspruch gegen die Daten- übermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die je- weilige öffentlich-rechtliche Religions- gesellschaft. Die Beantragung dieser Übermitt- lungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Wi- derruf. 2. an Parteien, Wählergruppen und an- deren Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Meldebehörde darf Parteien, an- deren Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammen- hang mit Wahlen zum Deutschen Bun- destag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Le- bensalter bestimmend ist. Die Ge- burtstage der Wahlberechtigten dür- fen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu ver- nichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermitt- lungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Wi- derruf. 3. aus Anlass eines Alters- oder Ehe- jubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertre- tungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG). Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörper- schaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Le- bensjahres und die Ehrung von Eheju- biläen erstmals aus Anlass der Golde- nen Hochzeit. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermitt- lungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Wi- derruf. 4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktor- grad und derzeitige Anschriften sämt- licher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden. B ekanntmachung für die M öglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungssperre Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressverzeich- nissen in Buchform verwendet wer- den. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermitt- lungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Wi- derruf. 5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundes- wehr (§ 36 Abs. 2 BMG) Das Bundesamt für Personalmanage- ment der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von Infor- mationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die Daten von Perso- nen mit deutscher Staatsangehörig- keit, die im nächsten Jahr volljährig werden, von der Meldebehörde über- mittelt. Machen betroffene Personen von ih- rem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die Datenübermitt- lung. Die Beantragung dieser Übermitt- lungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Wi- derruf. Grundsätzlich ist die Übermittlungssperre bei Umzug bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantra- gen. Zuständig für die Eintragung der Über- mittlungssperre ist der Magistrat der Stadt Niddatal Bürgerbüro Hauptstraße 2 61194 Niddatal Für die Beantragung von Übermittlungs- sperren werden die Vordrucke im Bürger- büro oder auf der Internetseite der Stadt Niddatal www.niddatal.de/verwaltung/ buergerbuero/ bereit gehalten. Die An- tragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden. Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebührenfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge- ben unter der Rufnummer 06034/91240 oder per Email unter info@niddatal.de weitere Auskünfte. Januar 2024
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