Niddataler Nachrichten 2024-08

Ausgabe 08/2024 Niddataler Nachrichten 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemei- nen Öffnungszeiten Stadt- verwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnis- ses ergeben kann. Das Recht auf Über- prüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldege- setzes eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wähler- verzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, den 24.05.2024 bis 12:00 Uhr , bei der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein- gelegt werden. 3. Wahlberechtigte , die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahl- benachrichtigung . Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerver- zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer- den und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, er- halten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wetteraukreis durch Stimmab- gabe in einem beliebigen Wahlraum die- ses Kreises oder durch Briefwahl teilneh- men. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis einge- tragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerver- zeichnis bei Deutschen nach § 17 B ekanntmachung über das R echt auf E insicht in das W ählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Ein- spruchsfrist gegen das Wähler- verzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der An- tragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Ein- spruchsverfahren festgestellt wor- den und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnis- ses zur Kenntnis der Gemeindebe- hörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wähler- verzeichnis eingetragenen Wahlberech- tigten bis zum Freitag, den 07.06.2024, 18.00 Uhr , bei der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Er- krankung , die ein Aufsuchen des Wahl- raumes nicht oder nur unter nicht zumut- baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag Sonntag, den 09.06.2024, 15.00 Uhr , ge- stellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaub- haft, dass ihm der beantragte Wahl- schein nicht zugegangen ist , kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Samstag den 08.06.2024 bis 12.00 Uhr , ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebe- nen Gründen den Antrag auf Erteilung ei- nes Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr , stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antrag- stellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlbe- rechtigte - einen amtlichen Stimmzettel , - einen amtlichen Stimmzettelum- schlag , - einen amtlichen , mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefum- schlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwah- lunterlagen für einen anderen ist nur mög- lich, wenn die Berechtigung zur Empfangs- nahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Per- son auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebe- ne Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, Sonntag bis 18.00 Uhr , eingeht. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un- kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent- scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Ein- flussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Wil- lensbildung oder Entscheidung des Wahl- berechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhal- tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes- republik Deutschland ohne besondere Ver- sendungsform ausschließlich von Deutsche Post unentgeltlich befördert. Niddatal, den 22.04.2024 Der Magistrat der Stadt Niddatal Michael Hahn, Wahlleiter Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle er- reichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustellung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Sofern eine Zustellung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorhersehbarer Stö- rungen nicht erfolgt sein sollte, können die jeweiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden.

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