Niddataler Nachrichten 2024-08
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Niddatal mit den Stadtteilen Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt und Kaichen Freitag, den 26.04.2024 Niddataler Nachrichten d e Ausgabe 08/2024 Jahrgang 6 a BFallKaleNder 2024 Der Abfallkalender für 2024 ist als Down- load (pdf und ics) auf der Homepage www. niddatal.de hinterlegt. Die Stadt Niddatal erhebt wie nahezu alle hes- sischen Städte und Gemeinden eine jährliche Hundesteuer. Rechtsgrundlage für die Erhe- bung der Hundesteuer ist die Hundesteuer- satzung der Stadt Niddatal. Die jährliche Hun- desteuer in Niddatal beträgt aktuell für den ersten Hund 60 Euro, für den zweiten Hund 95 Euro und für den dritten und jeden weite- ren Hund 105 Euro. Der jährliche Steuersatz für einen „gefährlichen Hund“ beträgt aktuell 750 Euro. Die jährliche Festsetzung der Hundesteuer setzt jedoch voraus, dass dem Steueramt der Stadt Niddatal alle „Vierbeiner“ bekannt sind. Aktuell muss jedoch festgestellt wer- den, dass nicht alle Hundehalter der Pflicht zur Anmeldung ihrer Hunde nachgekommen. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit hat die d as s teueramt n iddatal informiert ! Durchführung einer Hundebestandsaufnahme im Stadtgebiet Niddatal Stadt Niddatal nun entschieden, eine Hunde- bestandsaufnahme nach § 14 der Hundesteu- ersatzung der Stadt Niddatal durchzuführen. Dazu werden alle Haushalte in Niddatal in der Zeit vom 6. Mai 2024 bis zum 13. Juli 2024 durch Mitarbeiter der beauftragten Firma Springer Kommunale Dienste GmbH (mit Sitz in Düren) aufgesucht. Diese sind wochen- tags in der Zeit zwischen 9 und 19 Uhr und samstags zwischen 10 und 17 Uhr im Stadt- gebiet unterwegs. Die durch die Stadt Niddatal beauftragte Firma Springer wird durch Befragung den vorhande- nen Hundebestand feststellen. Dazu tragen die Mitarbeiter der Firma Springer sichtbar eine von der Stadt Niddatal ausgestellten Ausweis. Zur Durchführung der Bestands- aufnahme werden die Wohnungen nicht be- treten und keine Steuern vor Ort erhoben. Falls während der Bestandsaufnahme nicht gemeldete Hunde festgestellt werden, müs- sen die betroffenen Hundehalter mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung rechnen. Zudem können Bußgelder bis zu 1.000 Euro geltend gemacht werden. Daher wird allen Hundehalter empfohlen schnellstens ihre Hunde anzumelden, um Unannehmlichkeiten zu ersparen. Die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Niddatal sowie das für die Hundesteueran- meldung erforderliche Formular sind auf der Homepage der Stadt Niddatal unter „www. niddatal.de “ zu finden. Für Rückfragen steht weiterhin das Steueramt Niddatal telefonisch unter 06034/ 9124-31 sowie per E-Mail unter „melanie.rothe@niddatal.de “ zur Verfügung. Immer öfter kommt es im Stadtgebiet dazu, dass die notwendige Durchfahrtsbreite durch das Abstellen von Fahrzeugen nicht gewähr- leistet ist und Fahrzeuge auf dem Gehweg ge- parkt werden. Hierzu ein einige Erläuterungen: Parken an engen Stellen: Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzu- lässig. Was bedeutet „Enge“: Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtspre- chung in der Regel dann, wenn der zur Durch- fahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahr- bahnrand freihalten. Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrs- ordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Par- ken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit a llgemeine i nformationen zum P arken ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286). Bitte beachten Sie diesen Hinweis, auch in Ihrem eigenen Interesse, um Müllfahrzeu- gen und vor allem Rettungsfahrzeugen eine Durchfahrt zu ermöglichen. Verstöße können jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit der Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrs- raum geahndet werden. Parken auf Gehwegen: Ein Gehweg ist ein Verkehrs-, Aufenthalts- und Schutzraum für alle Fußgänger, in dem sie vor den Gefahren des Autoverkehrs sicher sein sol- len. Dies gilt insbesondere für Kinder, Senioren und andere schwächere Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund ist das Fahren, Halten und Parken auf Gehwegen überall verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Markierungen und/ oder Beschilderung erlaubt ist. Die diesbezüglichen Regelungen hat der Ge- setzgeber im Jahr 2020 deutlich verschärft: Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg ist seitdem ein schwerer Verkehrsverstoß, der ab einer Parkdauer von einer Stunde oder einer bestehenden Behinderung mit einem Bußgeld von 70-160 Euro sowie einem Punkt ins Fahreignungsregister ge- ahndet wird. Ihr Ordnungsamt der Stadt Niddatal M ÜllaBhOlUNG Mo., 29. April 2024 - Restmüll Fr., 3. Mai 2024 - Gelbe Tonne in Assenheim und Kaichen Sa., 4. Mai 2024 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt Sa., 4. Mai 2024 - Bioabfall Fr., 10. Mai 2024 - Bioabfall Fr., 10. Mai 2024 - Altpapier Mit unserem Kleinbus/Elektrobus soll die Mobilität in Niddatal unter dem Motto „Bür- ger fahren Bürger“ verbessert werden. Der Bürgerbus ist telefonisch unter der Num- mer 06034/9124-54 kostenfrei buchbar. B ürgerBus
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