Niddataler Nachrichten 2024-09

Ausgabe 09/2024 Niddataler Nachrichten Impressum Herausgeber Der Magistrat der Stadt Niddatal V.i.S.d.P. Bürgermeister Michael Hahn Kontakt Hauptstr. 2 · 61194 Niddatal Telefon: 06034 9124-0 info@niddatal.de · www.niddatal.de Erscheinungsweise 14-tägig Auflage 5.000 Stück Layout, Druck & Verteilung Werbeagentur creaRtiva · René Angel 06187-9946199 Südstraße 11 · 61194 Niddatal r.angel@creaRtiva.info Onlineausgaben www.niddataler-nachrichten.de Bilder Titelseite © Karlfried Gaumann Die Niddataler Nachrichten werden kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in Niddatal verteilt. Die Zustellung erfolgt ohne Rechtsan- spruch. Sofern eine Zustellung der Niddataler Nachrichten aufgrund unvorhersehbarer Störungen nicht erfolgt sein sollte, können die je- weiligen Niddataler Nachrichten im Rathaus abgeholt werden. 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Eu- ropäischen Parlament für die Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten Stadt- verwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal für Wahlbe- rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Je- der Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person imWähler- verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso- nen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich- nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü- fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, den 24.05.2024 bis 12:00 Uhr , bei der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt wer- den. 3. Wahlberechtigte , die in das Wählerverzeich- nis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung . Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein- spruch gegen das Wählerverzeichnis einle- gen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterla- gen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe- B ekanntmachung über das R echt auf E insicht in das W ähler zum E uropäischen P ar nachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wetteraukreis durch Stimmabgabe in ei- nem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetrage- ner Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis einge- tragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Auf- nahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Eu- ropawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahl- ordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerver- zeichnis nach § 21 Absatz 1 der Eu- ropawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbür- gern nach § 17a Absatz 2 der Europa- wahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahl- ordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- verfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerver- zeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, den 07.06.2024, 18.00 Uhr , bei der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt wer- den. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkran- kung , die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwie- rigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag Sonntag, den 09.06.2024, 15.00 Uhr , gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist , kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Samstag den 08.06.2024 bis 12.00 Uhr , ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr , stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberech- tigte - einen amtlichen Stimmzettel , - einen amtlichen Stimmzettelumschlag , - einen amtlichen , mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, verse- henen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlun- terlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unter- Umlegungsverfahren: „Am alten Erbstädter Weg“ Gemarkung: Kaichen Flur: 6 Hiermit wird gemäß § 69 Abs.1 Baugesetz- buch (BauGB) der Beschluss über die Aufstel- lung des Umlegungsplans bekannt gemacht. 1. Beschluss über die Aufstellung des Umle- gungsplans Der Magistrat der Stadt Niddatal als Um- legungsstelle hat nach § 66 Abs. 1 Bauge- setzbuch (BauGB) durch Beschluss vom 24.04.2024 den Umlegungsplan aufgestellt. Der Umlegungsplan besteht aus Titelblatt, Umlegungsverzeichnis mit 27 Seiten, 2 Anla- gen und der Umlegungskarte. 2. Möglichkeit der Einsichtnahme bei be- rechtigtem Interesse Der Umlegungsplan enthält nach § 66 Abs. 2 BauGB den in Aussicht genommenen Neuzu- stand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umle- gungsplan kann bei der Geschäftsstelle der Umlegungsstelle im Rathaus der Stadt Nid- datal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal, Zimmer A ufstellung des U mlegungsplans und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse 201 gemäß § 69 BauGB während der allge- meinen Dienststunden eingesehen werden. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs kann jeder den Umlegungsplan einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 3. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Niddatal vom 07.07.2023 („Niddataler Nach- richten“) über den Umlegungsbeschluss (Ein- leitungsbeschluss) enthielt die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Nach § 48 Abs. 2 BauGB ist diese Frist mit der Beschlussfas- sung über die Aufstellung des Umlegungspla- nes abgelaufen. 4. Zustellung von Auszügen aus dem Umle- gungsplan Den am Umlegungsverfahren nach § 48 BauGB Beteiligten wird ein ihre Rechte be- treffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt (§ 70 BauGB). Niddatal, den 06.05.2024 Magistrat der Stadt Niddatal als Umlegungsstelle Michael Hahn Bürgermeister

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