Niddataler Nachrichten 2024-21
Ausgabe 21/2024 Niddataler Nachrichten Lichtraumprofil Sind Sie Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen oder Wegen? V erpflichtung zum R ückschnitt von Überwuchs auf öffentliche Verkehrsflächen Dann tragen Sie die Verantwortung dafür, dass Fußgänger und andere Verkehrsteil- nehmer den ihnen zugedachten Verkehrs- raum entlang Ihres Grundstücks gefahrlos benutzen können. Daher ist an Straßen und Wegen das sog. „Lichtraumprofil“ von Be- wuchs frei zu halten. Wer dies unterlässt, muss nicht nur mit einer kostenpflichtigen Beseitigungsanordnung durch die zuständi- ge Behörde und gegebenenfalls Ersatzvor- nahme rechnen, sondern riskiert u.U. auch ganz erhebliche Schadenersatzforderungen, sollte sich ein Unfall ereignen, der (auch) auf den Bewuchs zurück zu führen ist. Bewuchs zurück schneiden Überprüfen Sie bitte den Bewuchs an Ihrem Grundstück. Schneiden Sie die Pflanzen er- forderlichenfalls gleich zurück (Der Rück- schnitt muss bis zur Grundstücksgrenze erfolgen! ). Beachten Sie dabei, dass es nicht ausreicht, den Bewuchs einmal im Jahr soweit zurück zu schneiden, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Lichtraumprofil ist ganzjährig frei zu halten. Wer nur einmal schneiden will, sollte das Wachstum der Pflanzen bis zum nächsten Schnitt bereits berücksichtigen. Niddatal, im Oktober 2024 Stadt Niddatal Ordnungsamt M üllabholung Fr., 25. Oktober 2024 - Altpapier in allen Stadtteilen Mo., 28. Oktober 2024 - Restmüll Mi., 30. Oktober 2024 - Tonnentausch falls erforderlich Fr., 1. November 2024 - Bioabfall Do., 7. November 2024 - Gelbe Tonne in Assenheim und Kaichen Fr., 8. November 2024 - Gelbe Tonne in Bönstadt und Ilbenstadt H ebesatzsatzung der Stadt Niddatal Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ge- setzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geän- dert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16. De- zember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I S. 108) hat die Stadtverordnetenversamm- lung der Stadt Niddatal am 08.10.2024 die folgende Hebesatzsatzung beschlossen: § 1 Festsetzung der Hebesätze Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer - für die land- und forstwirtschaftlichen Be- triebe (Grundsteuer A) 395 % - für die Grundstücke (Grundsteuer B) 480 % 2. Gewerbesteuer - für die Gewerbesteuer 380 % . § 2 Gültigkeit Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haus- haltsjahr 2025. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Sat- zung mit den hierzu ergangenen Beschlüs- sen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Niddatal, den 21.10.2024 Der Magistrat der Stadt Niddatal Hahn Bürgermeister D as S teueramt informiert ! sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Stadt erhoben, auf deren Stadtgebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind: • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B). Dem zuständigen Finanzamt obliegt die Be- wertung der einzelnen Objekte. Der sogenann- te „Einheitswert“ bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag, der multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz, die jährlich zu entricht- ende Grundsteuer darstellt. Durch die zum 01.01.2025 in Kraft tretende Grundsteuerreform wurden die obigen Grund- besitze im Stadtgebiet Niddatal vom zuständi- gen Finanzamt in Friedberg neu bewertet. Die entsprechenden Steuermessbescheide sollten den betreffenden Eigentümern bereits vorliegen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 8. Oktober 2024 entschieden der Empfehlung der Hessischen Steuerverwaltung zu folgen (Auf- kommensneutralität der Grundsteuereinnahmen vor und nach der Reform), und die kommunalen Grundsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025 wie folgt festzusetzen: • Grundsteuer A 395 % • Grundsteuer B 480 % Weiterhin wurde für das Haushaltsjahr 2025 eine entsprechende Hebesatzsatzung verabschie- det. Diese wird ebenfalls in dieser Ausgabe ver- öffentlicht. Für Rückfragen steht das Steueramt-Team zur Verfügung. Ihr Steueramt der Stadt Niddatal Generell handelt es sich bei der Grundsteuer um eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit Zur Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025 möchte das Steueramt der Stadt Niddatal über nachfolgende Änderungen informieren:
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