Niddataler Nachrichten 2024-23
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) i. V. m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausfüh- rungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zu- letzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kom- munale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt ge- ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) TEIL I § 1 AUFGABE (1) Die Stadt Niddatal betreibt die Abfallent- sorgung in ihrem Gebiet nach Maßga- be des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der je- weils geltenden Fassung, und dieser Sat- zung als öffentliche Einrichtung. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt Niddatal umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und über- lassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfäl- le an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Niddatal Dritter bedienen. § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks ding- lich Berechtigte. (2) Benutzungspflichtiger ist jeder Anschluss- pflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer. (3) Bewohner ist jeder beim Einwohnermelde- amt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz ge- meldete Einwohner. (4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben An- schlusspflichtigen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (5) Grundstückseigentümern stehen Erbbau- berechtigte, Nießbraucher, Wohnungsei- gentümer und sonstige, zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte, gleich. Von mehreren dinglichen Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. (6) Definitionen a) Private Haushaltungen: Dies sind insbesondere Wohnungen und zugehörige Grundstücks- oder Gebäu- A bfallsatzung der S tadt N iddatal (A bf S) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal hat in ihrer Sitzung am 13.11.2024 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Niddatal beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: deteile sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen, wie Wohnheimen oder Ein- richtungen des betreuten Wohnens mit abgeschlossenen Wohnungen. Senio- ren-, Schwestern- und Studentenwohn- heime u. ä., die Einzelappartements zur eigenständigen Lebensführung auswei- sen, Ferienhäuser, Campingwagen und Wochenendhäuser gehören ebenfalls den privaten Haushaltungen an. b)Hausmüll/ Restabfall: Fester Abfall zur Beseitigung aus priva- ten Haushaltungen, der im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt, durch die Stadt nicht gesondert zur Verwertung er- fasst wird und regelmäßig in den üblichen Restabfallbehältern gesammelt werden kann. Dazu gehören z. B. Geschirr und Gläser, Hygieneartikel, Kassetten und Kassettenhüllen, Windeln, Zigaretten, Fe- derbetten, Disketten, Einwegrasierer, Fo- topapier, Gefrierbeutel, Waschschüssel, Spielzeug, Katzenstreu (auch kompos- tierbar), Kehricht, Servietten, Staubsau- gerbeutel, verpackte Lebensmittel etc. c) Sperrmüll: Abfall aus privaten Haushaltungen, der wegen seines Umfangs, Gewichtes oder seiner Größe, auch bei zumutba- rem Aufwand nicht in die Restmülltonne eingebracht werden kann. Dazu gehören insbesondere bewegliche Haus- und Einrichtungsgegenstände (z. B. Möbel, Polstermöbel, Fahrräder, Koffer, Teppi- che, Spiegel, Matratzen, Betten, Wä- scheständer, Gartenmöbel etc.) sowie in geringen Mengen Renovierungsabfälle z. B. Türen und Türzargen, Fenster, Fens- terrahmen (nicht aus Holz), Roll- und Klappläden, Sockelleisten sowie Boden- beläge. Ebenso große Kunststoffabfäl- le wie z. B. Klappkörbe, Luftmatratzen, Planschbecken und Teichfolien. Der einzelne Gegenstand soll eine Länge von 2,5 m und ein Gewicht von 35 Ki- logramm nicht überschreiten. Nicht zu Sperrmüll zählen Elektrogeräte, Reifen und Bauschutt. d)Bioabfall: Küchenabfälle, Essensreste in haus- haltsüblichen Mengen (gekocht und ungekocht), Kaffeefilter, Teebeutel, Ge- müse- und Salatabfälle, Obstschalen, Süd- und Zitrusfrüchte, Wurst, Käse, Fisch, Fleisch, Kartoffelschalen, Ra- senschnitt, Laub, Nadelstreu, Pflanzen, Schnittblumen, Topf- und Balkonpflan- zen mit Erde, Kleintierstreu aus Heu und Stroh in kleinen Mengen, etc. Papiertüten und Zeitungspapier, die zur Entsorgung des Bioabfalls verwendet werden, sind erlaubt. Nicht zum Bioabfall gehören Tüten oder Beutel, die aus biologisch abbaubaren Wertstoffen (BAW) oder aus Polyethylen (PE-Beutel) bestehen sowie alle sonsti- gen Plastiktüten und -beutel. e) Sperriger Grünabfall: Baum-, Hecken- und Astschnitt, Rasen- schnitt, Äste, Weihnachtsbäume, Wur- zeln. Die Bündel bzw. Einzelstücke sollen eine Länge von 1,2 m und ein Gewicht von 35 Kilogramm nicht überschreiten. f) Papier, Pappe Kartonagen (PPK): Zeitungen und Zeitschriften, Kartons, Kartonagen (leicht verschmutzt), Well- pappen, Pizzakarton, Hefte, Aktenordner aus Pappe, Briefumschläge, Broschüren, Kataloge, Geschenkpapier. Nicht zum PPK gehören Produkte mit Papierfaseranteilen, die sich nicht für eine getrennte Papiererfassung eignen, wie z. B. Backpapier, benutzte Papierta- schentücher und Servietten, beschichte- tes Papier, Fotos, Klebeetiketten und das Trägerpapier, Küchenkrepp und Tapeten. g) Gewerbliche Siedlungsabfälle: Dies sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wie insbesondere ge- werbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Ein- richtungen, für die die Erzeuger und Be- sitzer keine gesonderten Verwertungswe- ge erschließen und die Restabfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Unter “Gewerbebetrieben” sind alle Einrichtungen und Unternehmen zu verstehen, die nicht private Haushal- tungen sind, z. B. Geschäfte, Firmen, Bü- ros, Praxen, Gaststätten, Schulen, Verei- ne, öffentliche Verwaltungen. h) Baustellenabfälle aus privaten Haushal- tungen: Baustellabfälle sind bewegliche, nichtmi- neralische Stoffe und Gegenstände, die sich auf der Baustelle bei der Baudurch- führung beispielswiese ergeben aus dem Verschnitt von Baustoffen, Bauhilfsstof- fen und Gegenständen wie z.- B. Schal- holz und Kunststoffe. i) Erdaushub, Steine, Bauschutt aus priva- ten Haushaltungen: Erdaushub versteht man die aus dem Baugrund ausgehobene, nicht kontami- nierte Erde. Bauschutt bezeichnet mineralische Ab- fälle und Baumaterial aus Bautätigkei- ten, wie z. B. Beton, Backsteine, Ziegel, Klinkersteine und Mörtelreste, aber auch Fliesen, Keramiken oder Ziegel. § 3 AUSSCHLUSS VON DER EINSAMMLUNG (1) Der Abfalleinsammlung der Stadt Nidda- tal unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Ein- sammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Her- kunftsbereichen als privaten Haushal- tungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit Ausgabe 23/2024 Abfallsatzung Seite 1/7 Niddataler Nachrichten
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